Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei drohende Stromsperre nicht auf zivilrechtschutz verweisen Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Bei drohende Stromsperre nicht auf zivilrechtschutz verweisen Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -
Es bedarf unter
Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich
rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn
der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung
abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem
entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an
Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt,
pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen
Rechtsschutzes zu verweisen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-bezieher-von-leistungen-der.html
Gruß Willi S
Es bedarf unter
Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich
rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn
der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung
abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem
entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an
Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt,
pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen
Rechtsschutzes zu verweisen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-bezieher-von-leistungen-der.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
» Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Regelungen der UnbilligkeitsV sind abschließend
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
» Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einstweiliger Rechtsschutz - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung -
» Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Regelungen der UnbilligkeitsV sind abschließend
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
» Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einstweiliger Rechtsschutz - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema