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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Für die Erfüllung des aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hervorgehenden Ausschlusstatbestandes reicht ein nur fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit (§ 19 SGB XII) und der Möglichkeit, sich selbst ausreichend helfen zu können
(§ 2 Abs. 1 SGB XII), nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2015 (Az.: L 9 SO 44/15 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Erforderlich ist vielmehr, dass seitens des Sozialamtes nach den objektiven Umständen des Einzelfalls von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss. Es genügt hier nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird.
3. Entsprechendes ist nicht der Fall, wenn eine Einreise in das Bundesgebiet infolge einer sich im außerhalb der EU gelegenen Heimatland sich ereignenden Flutkatastrophe, welche dort die gesamte Existenzgrundlage zerstörte, erfolgte.
Anmerkung: vgl. LSG NRW, Beschluss vom 22.04.2015 - L 9 SO 496/14 B - rechtskräftig - Gewährung v. PKH f. polnische Staatsangehörige, denn § 23 Abs. 3 S. 1 1. Alt. SGB XII verlangt schon ausweislich seines insoweit eindeutigen Wortlauts einen finalen Zusammenhang zwischen den Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2015 (Az.: L 9 SO 44/15 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Erforderlich ist vielmehr, dass seitens des Sozialamtes nach den objektiven Umständen des Einzelfalls von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss. Es genügt hier nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird.
3. Entsprechendes ist nicht der Fall, wenn eine Einreise in das Bundesgebiet infolge einer sich im außerhalb der EU gelegenen Heimatland sich ereignenden Flutkatastrophe, welche dort die gesamte Existenzgrundlage zerstörte, erfolgte.
Anmerkung: vgl. LSG NRW, Beschluss vom 22.04.2015 - L 9 SO 496/14 B - rechtskräftig - Gewährung v. PKH f. polnische Staatsangehörige, denn § 23 Abs. 3 S. 1 1. Alt. SGB XII verlangt schon ausweislich seines insoweit eindeutigen Wortlauts einen finalen Zusammenhang zwischen den Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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