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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Angelegenheiten nach dem SGB II - Deckungslücke in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Empfänger - Schulden
1. Mit Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - hat das BSG die
Deckungslücke in der privaten Kraken- und Pflegeversicherung für SGB
II-Empfänger geschlossen. In bestandskräftigen Fällen ist die Zahlung eines
Zuschusses für die Zeiten vor der Entscheidung des BSG nach der bestehenden
Rechtslage (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III) grundsätzlich
nicht möglich.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag im
Zugunsten verfahren vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 18.01.2011, gestellt
wurde.
2. Nach der Verfahrensinformation der Bundesagentur
für Arbeit vom 12.03.2012 - PEG 2-II-1308.2/II-5215 hat der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. erklärt, dass die privaten
Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, die im Zeitraum Januar 2009
bis Januar 2011 entstandenen Beitragsschulden zu erlassen.
Für eine Klage zu den Sozialgerichten zur Schließung
der Deckungslücke für Zeiten vor dem 18.01.2011, fehlt somit ein
Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht - erfolglos - versucht wurde, bei der
jeweiligen privaten Krankenversicherung einen Beitragserlass zu erreichen.
So die Rechtsauffassung des SG Landshut 10. Kammer,
Gerichtsbescheid vom 21.12.2012, S 10 AS 522/12 FdV.
Anmerkung: S.a.BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS
11/12 R
Interessanter aktueller Beitrag in unsere neuem Blog
zum Ausländerrecht -
Nachgewährung von Grundleistungen im AsylbLG - Bargeld statt Gutscheine bei
Nachzahlungen von Leistungen nach AsylbLG
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/angelegenheiten-nach-dem-sgb-ii.html
Willi S
Deckungslücke in der privaten Kraken- und Pflegeversicherung für SGB
II-Empfänger geschlossen. In bestandskräftigen Fällen ist die Zahlung eines
Zuschusses für die Zeiten vor der Entscheidung des BSG nach der bestehenden
Rechtslage (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III) grundsätzlich
nicht möglich.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag im
Zugunsten verfahren vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 18.01.2011, gestellt
wurde.
2. Nach der Verfahrensinformation der Bundesagentur
für Arbeit vom 12.03.2012 - PEG 2-II-1308.2/II-5215 hat der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. erklärt, dass die privaten
Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, die im Zeitraum Januar 2009
bis Januar 2011 entstandenen Beitragsschulden zu erlassen.
Für eine Klage zu den Sozialgerichten zur Schließung
der Deckungslücke für Zeiten vor dem 18.01.2011, fehlt somit ein
Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht - erfolglos - versucht wurde, bei der
jeweiligen privaten Krankenversicherung einen Beitragserlass zu erreichen.
So die Rechtsauffassung des SG Landshut 10. Kammer,
Gerichtsbescheid vom 21.12.2012, S 10 AS 522/12 FdV.
Anmerkung: S.a.BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS
11/12 R
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Willi S
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