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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zum Anspruch des Klägers auf ergänzende Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 SGB II für Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.07.2018 - L 15 AS 686/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Er ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, soweit diese über Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehen. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor.
3. Der Kläger kann für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzgl. seiner Wohnung kein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. beanspruchen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende
Leitsatz ( Juris )
1. Mit Blick auf den Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, nämlich die Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, kommt es nicht in Betracht, von den engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 (hier: in der Fassung vom 20.12.2011), die vom BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe - wie etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis - anzuerkennen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Er ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, soweit diese über Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehen. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor.
3. Der Kläger kann für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzgl. seiner Wohnung kein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. beanspruchen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende
Leitsatz ( Juris )
1. Mit Blick auf den Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, nämlich die Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, kommt es nicht in Betracht, von den engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 (hier: in der Fassung vom 20.12.2011), die vom BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe - wie etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis - anzuerkennen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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