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Aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe
1. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B
8 SO 5/11 R
Lebt ein Sozialhilfebezieher in einem Wohnheim, das
keinen Internetzugang anbietet, hat er Anspruch auf Übernahme angemessener
Internetkosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - nicht
als erhöhten Barbetrag bzw als Eingliederungshilfe - in Ergänzung zu dem in der
Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt.
Die Nutzung des Internets ist vom Gesetzgeber zumindest seit dem 1.1.2007
(beruhend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003) außerhalb
stationärer Leistungen im Regelsatz berücksichtigt worden, dem auch im Rahmen
stationärer Maßnahmen Rechnung getragen werden. muss.
2. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8
SO 25/11 R
Bei den Kosten für die Räumung einer Wohnung handelt
es sich um unmittelbar mit einem Umzug zusammenhängende Kosten, wenn der
Sozialhilfebezieher in ein Pflegeheim zieht.
Der insoweit erst während des Bezugs der stationären Leistung entstehende
zusätzliche Bedarf ist dann als Leistung des weiteren notwendigen
Lebensunterhalts ( § 35 Abs 2 SGB XII aF) zu übernehmen, wenn die
Voraussetzungen des § 29 SGB XII aF vorliegen.
Ohne Bedeutung ist, inwieweit Möbel mitgenommen werden,
auch bei Entsorgungskosten kann es sich um Umzugskosten handeln.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/aktuelle-rechtsprechung-des.html
Willi S
8 SO 5/11 R
Lebt ein Sozialhilfebezieher in einem Wohnheim, das
keinen Internetzugang anbietet, hat er Anspruch auf Übernahme angemessener
Internetkosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - nicht
als erhöhten Barbetrag bzw als Eingliederungshilfe - in Ergänzung zu dem in der
Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt.
Die Nutzung des Internets ist vom Gesetzgeber zumindest seit dem 1.1.2007
(beruhend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003) außerhalb
stationärer Leistungen im Regelsatz berücksichtigt worden, dem auch im Rahmen
stationärer Maßnahmen Rechnung getragen werden. muss.
2. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8
SO 25/11 R
Bei den Kosten für die Räumung einer Wohnung handelt
es sich um unmittelbar mit einem Umzug zusammenhängende Kosten, wenn der
Sozialhilfebezieher in ein Pflegeheim zieht.
Der insoweit erst während des Bezugs der stationären Leistung entstehende
zusätzliche Bedarf ist dann als Leistung des weiteren notwendigen
Lebensunterhalts ( § 35 Abs 2 SGB XII aF) zu übernehmen, wenn die
Voraussetzungen des § 29 SGB XII aF vorliegen.
Ohne Bedeutung ist, inwieweit Möbel mitgenommen werden,
auch bei Entsorgungskosten kann es sich um Umzugskosten handeln.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/aktuelle-rechtsprechung-des.html
Willi S
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