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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum SGB II

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Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum SGB II Empty Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mi 12 Sep 2012 - 10:04

1.Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2012, - L 7 AS 287/12 B -
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE120016637

Prozesskostenhilfe
in weiteren Klageverfahren bezüglich Arbeitslosengeld II für
nachfolgende Bewilligungszeiträume ist als mutwillig abzulehnen, wenn
die Behörde im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolglos die
Ruhensstellung bis zu einer Entscheidung über dieselbe Streitfrage in
einem bereits anhängigen Klageverfahren der Beteiligten angeregt hat.


2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 08.08.2012, - L 7 AS 285/12 B -
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE120016636

Ein
Prozesskostenhilfeantrag ist wegen mutwilliger Klageerhebung
abzulehnen, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren bezüglich späterer
Bewilligungszeiträume eine Ruhensregelung bis zu einer gerichtlichen
Entscheidung über die Streitfragen der Beteiligten in einem früheren
Klageverfahren vergeblich angefragt hat.


3. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2012, - L 11 AS 39/12 B ER -
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE120016635#focuspoint.

1.
Bei Vorliegen einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU
sind der Leistungsträger nach dem SGB II und die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Angabe in der Bescheinigung gebunden,
woraus sich das Aufenthaltsrecht ergeben soll.

2. Eine
selbständige Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU liegt
nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Umfang sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt.

3. Es ist davon
auszugehen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB
II für Arbeitsuchende rumänischer Staatsangehörigkeit
europarechtskonform ist.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/aktuelle-rechtsprechung-des_12.html

Willi S
Willi Schartema
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