Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hartz IV
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hartz IV
1. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 614/11 -
Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 48).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs 2 Satz 1 ("Leistungen erhalten auch Personen") sowie aus dem Umstand, dass es andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG, Urteil vom 07.11.2006, aaO).
Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Auch besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs eines anderen Mitglieds ergeben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, - L 19 AS 2308/11 B -
Eine Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte, die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht.
Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 25.02.2011 - L 19 AS 2146/10 B - m.w.N.).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247, S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007, BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Nach Satz 3 darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jedem Versicherten - unabhängig von seinem Einkommen - ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, - L 13 AS 2954/11 -
1. Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert).
2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/aktuelle-rechtsprechung-zum-thema-hartz.html
Gruß Willi S
Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 48).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs 2 Satz 1 ("Leistungen erhalten auch Personen") sowie aus dem Umstand, dass es andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG, Urteil vom 07.11.2006, aaO).
Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Auch besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs eines anderen Mitglieds ergeben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, - L 19 AS 2308/11 B -
Eine Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte, die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht.
Eine Härte kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom 25.02.2011 - L 19 AS 2146/10 B - m.w.N.).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247, S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007, BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Nach Satz 3 darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass jedem Versicherten - unabhängig von seinem Einkommen - ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, - L 13 AS 2954/11 -
1. Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert).
2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/aktuelle-rechtsprechung-zum-thema-hartz.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt zum SGB II
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum SGB II
» Aktuelle Rechtsprechung zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum SGB II
» SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung BSG + aktuelle Arbeitshilfe
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum SGB II
» Aktuelle Rechtsprechung zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
» Aktuelle Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum SGB II
» SGB Leistungen für Unionsbürger/-innen - Rechtsprechung BSG + aktuelle Arbeitshilfe
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema