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Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist - E- Mail
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B.
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische
Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus
ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat,
zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es
sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit
Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist
(Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v
15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v
04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch
mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail des Klägers, mit der er die
Beschwerde eingelegt hat, entspricht diesem Erfordernis nicht.
Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten
des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch
nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land
Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012).
Anmerkung: Neue
Vorschriften über elektronische Kommunikation mit Gerichten
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/beschwerde-ist-als-unzulassig-zu.html
Willi S
23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B.
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische
Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus
ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat,
zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es
sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit
Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist
(Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v
15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v
04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER).
Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch
mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail des Klägers, mit der er die
Beschwerde eingelegt hat, entspricht diesem Erfordernis nicht.
Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten
des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch
nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land
Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012).
Anmerkung: Neue
Vorschriften über elektronische Kommunikation mit Gerichten
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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