Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in einer Bedarfsgemeinschaft SGB II Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in einer Bedarfsgemeinschaft SGB II Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,Urteil vom 16.12.2011,- L 3 AS 12/10 -, Revision zugelassen
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien.
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen, der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09) Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom 13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Mai 2011, L 15 AS 64/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-aufhebungs-und-erstattungsbescheid.html
Gruß Willi S
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, gegenüber demjenigen, der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Aussagekräftige höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt bisher.
Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X könnten nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden.
Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden seien, sei das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspreche das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber seien.
Es bestehe keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gelte die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten.
Der Leistungsträger müsse daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Nur gegenüber diesem Mitglied könne der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Sie entspricht der überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 2899/06; LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2007, L 20 B 152/07 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006, L 20 SO 20/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2009, L 28 AS 1354/08; LSG Hamburg, Urteil vom 15. September 2011, L 8 AS 3/09) Vereinzelt wird in der Rechtsprechung auch eine "geltungserhaltende Reduktion" eines nicht individualisierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides zugelassen.
Sofern von einem Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft die Erstattung aller an die gesamten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gezahlten Leistungen gefordert wird, soll dies hinsichtlich des überschießenden Teils zwar materiell rechtswidrig sein, aber dem Bestimmt¬heitsgebot des § 33 SGB X genügen (vgl. so Schleswig-Holstei¬nisches LSG, 6. Senat, Urteil vom 13. August 2008, L 6 AS 16/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. Mai 2011, L 15 AS 64/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-aufhebungs-und-erstattungsbescheid.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09!
» Überprüfung der Ermessensausübung - fehlerhafte Ermessensausübung Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 28.06.2018 - L 4 AS 282/16 - Revision zugelassen
» Auslegung eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R.
» Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur
» Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Kreis Pinneberg
» Überprüfung der Ermessensausübung - fehlerhafte Ermessensausübung Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 28.06.2018 - L 4 AS 282/16 - Revision zugelassen
» Auslegung eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R.
» Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur
» Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Kreis Pinneberg
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema