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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter Wuppertal zahlt zu niedrige Unterkunftskosten fü SGB II und SGB XII - Leistungsempfänger

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Beitrag von Willi Schartema Do 13 Dez 2012 - 13:37

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2011 - S 29 AS 3996/10, anhängig beim LSG NRW unter dem AZ.: L 7 AS 1310/11

Stellen
die Gerichte fest, dass die Kommune den Anforderungen zu dem
»schlüssigen Konzept« nicht nachkommt, greifen sie u.a. auf die
Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück.


Dieser Betrag wird dann um einen Zuschlag von 10 Prozent erhöht (vgl. Beschluss LSG NRW vom 02.07.2010, L 7 AS 204/10).


Das
vom Jobcenter vorgelegte Konzept und der damit ermittelte
Quadratmeterpreis von 4,95 Euro genügt nicht den Anforderungen des BSG.


Der
Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem
er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer
gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil
vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R).


Ein
schlüssiges Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor,
wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen
Ermittlung und Bewertung genereller, wenn gleich orts- und
zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für
sämtliche Anwen¬dungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG,
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; B 4 AS 27/09 R, Urteil vom
17.12.2009).



Danach muss das Konzept folgende Schlüs¬sigkeitsanforderungen erfüllen:


1.
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und
muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), 2.
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der
Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard
der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit),
Differenzierung nach Wohnungsgröße, 3. Angaben über den
Beobachtungszeitraum, 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung
(Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), 5. Repräsentativität des Umfangs
der eingezogenen Daten, 6. Validität der Datenerhebung, 7. Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder
Kappungsgrenze).


Anmerkung: Siehe auch - Jobcenter
Wuppertal zahlt zu niedrige Unterkunftskosten - Betroffene sollten noch
im Monat Dezember 2012 einen Überprüfungsantrag stellen!



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/jobcenter-wuppertal-zahlt-zu-niedrige.html

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