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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zahlt das Jobcenter B 4 AS 1/10 R Jobcenter sind dafür verantwortlich, wenn sie Hartz-IV-Empfängern einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job anweisen.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zahlt das Jobcenter B 4 AS 1/10 R Jobcenter sind dafür verantwortlich, wenn sie Hartz-IV-Empfängern einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job anweisen.
Demnach müssen Jobcenter Arbeitslosen den üblichen Tariflohn zahlen,
wenn es sich bei dem vermittelten Job nicht wie vom Gesetz verlangt, um
"zusätzliche" Arbeit handelt, sondern der Job eine reguläre
Beschäftigung verdrängt.
Im konkreten Fall hatte das Karlsruher
Jobcenter eine Arbeitslose an ein Pflegeheim vermittelt, in dem sie als
Putzfrau eingesetzt wurde.
Das BSG verpflichtete die Jobcenter
überdies, in ihren Zuweisungsschreiben an Arbeitslose die "konkret
auszuübende Tätigkeit" im Ein-Euro-Job genau zu benennen, da "allein das
Jobcenter" für die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt
"verantwortlich bleibt".
Damit müssen Jobcenter "nun sehr viel
genauer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten und prüfen,
für welche Tätigkeiten sie Ein-Euro-Jobs veranlassen", sagte ein
Mitarbeiter des Gerichts mit Blick auf die Konsequenzen der
Entscheidung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12181
Gruß Willi S
wenn es sich bei dem vermittelten Job nicht wie vom Gesetz verlangt, um
"zusätzliche" Arbeit handelt, sondern der Job eine reguläre
Beschäftigung verdrängt.
Im konkreten Fall hatte das Karlsruher
Jobcenter eine Arbeitslose an ein Pflegeheim vermittelt, in dem sie als
Putzfrau eingesetzt wurde.
Das BSG verpflichtete die Jobcenter
überdies, in ihren Zuweisungsschreiben an Arbeitslose die "konkret
auszuübende Tätigkeit" im Ein-Euro-Job genau zu benennen, da "allein das
Jobcenter" für die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt
"verantwortlich bleibt".
Damit müssen Jobcenter "nun sehr viel
genauer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten und prüfen,
für welche Tätigkeiten sie Ein-Euro-Jobs veranlassen", sagte ein
Mitarbeiter des Gerichts mit Blick auf die Konsequenzen der
Entscheidung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12181
Gruß Willi S
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