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Sozialgericht Düsseldorf wirft Jobcenter Wuppertal Rechtsbruch vor und verurteilt es zu Mutwillkosten wegen Rechtsmissbrauch
SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.04.2016 – S 35 AS 159/15
Eigentlich ein einfacher Fall: Ein Hartz IV-Bezieher muss sein Warmwasser mit einer Gastherme dezentral zubereiten. Das Gesetz besagt in solchen Fällen, dass die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen sind, nur das Jobcenter Wuppertal sieht das mal wieder anders.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Gericht das Jobcenter Wuppertal mehrfach auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht und die „Fortführung des Verfahrens aus Sicht des Beklagten" als „rechtsmissbräuchlich“ gebrandmarkt. „Obwohl der Beklagte gegen die insoweit eindeutigen dienstlichen Anweisungen der Bundesagentur zu § 20, 21 und 22 SGB II verstößt, hat der Beklagte das Verfahren sinnloserweise fortgeführt und damit absichtlich bei Gericht Kosten verursacht“, führt das Gericht in dem Gerichtsbescheid aus und verurteilt das Jobcenter Wuppertal nicht nur zur Nachzahlung der tatsächlichen Warmwasserkosten in Höhe von über 300 EUR, sondern auch zu einer Rechtsmissbrauchsgebühr.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2035/
Leitsatz ( Redakteur )
Pauschalierter Mehrbedarf für die Warmwasserkosten rechtswidrig, wenn per Abrechnung ein höherer Mehrbedarf nachgewiesen wird.
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 23.01.2015 - S 14 AS 4603/12 - Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B und LSG NRW, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12 ).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. April 2016 (Az.: S 35 AS 159/15):
1. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass Heizungskosten, zu denen auch die Warmwasserkosten zu zählen sind, vom SGB II-Träger in tatsächlicher Höhe anerkannt werden müssen.
2. Dies gilt auch dann, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in seiner Wohnung Warmwasser mittels eines dort installierten Gas-Geysers, der mit einer besonderen Ablesevorrichtung ausgestattet ist, aufbereitet.
3. Ein Jobcenter hat einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung entsprechend § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II nur dann zur gewähren, wenn die Kosten für das Warmwasser nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden können, weil hier das Warmwasser nicht zentral aufbereitet wird, weshalb die Aufwendungen für die Erzeugung des warmen Wassers nicht gesondert feststellbar sind.
4. Ein Jobcenter, das – trotz deutlicher Hinweise – an seinem in dieser Beziehung in rechtswidriger Weise ungeschmälert vertretenen Standpunkten weiterhin festhält, verhält sich im sozialgerichtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und hat deshalb eine Sondergebühr nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG zu entrichten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Eigentlich ein einfacher Fall: Ein Hartz IV-Bezieher muss sein Warmwasser mit einer Gastherme dezentral zubereiten. Das Gesetz besagt in solchen Fällen, dass die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen sind, nur das Jobcenter Wuppertal sieht das mal wieder anders.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Gericht das Jobcenter Wuppertal mehrfach auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht und die „Fortführung des Verfahrens aus Sicht des Beklagten" als „rechtsmissbräuchlich“ gebrandmarkt. „Obwohl der Beklagte gegen die insoweit eindeutigen dienstlichen Anweisungen der Bundesagentur zu § 20, 21 und 22 SGB II verstößt, hat der Beklagte das Verfahren sinnloserweise fortgeführt und damit absichtlich bei Gericht Kosten verursacht“, führt das Gericht in dem Gerichtsbescheid aus und verurteilt das Jobcenter Wuppertal nicht nur zur Nachzahlung der tatsächlichen Warmwasserkosten in Höhe von über 300 EUR, sondern auch zu einer Rechtsmissbrauchsgebühr.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2035/
Leitsatz ( Redakteur )
Pauschalierter Mehrbedarf für die Warmwasserkosten rechtswidrig, wenn per Abrechnung ein höherer Mehrbedarf nachgewiesen wird.
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 23.01.2015 - S 14 AS 4603/12 - Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B und LSG NRW, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12 ).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. April 2016 (Az.: S 35 AS 159/15):
1. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass Heizungskosten, zu denen auch die Warmwasserkosten zu zählen sind, vom SGB II-Träger in tatsächlicher Höhe anerkannt werden müssen.
2. Dies gilt auch dann, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in seiner Wohnung Warmwasser mittels eines dort installierten Gas-Geysers, der mit einer besonderen Ablesevorrichtung ausgestattet ist, aufbereitet.
3. Ein Jobcenter hat einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung entsprechend § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II nur dann zur gewähren, wenn die Kosten für das Warmwasser nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden können, weil hier das Warmwasser nicht zentral aufbereitet wird, weshalb die Aufwendungen für die Erzeugung des warmen Wassers nicht gesondert feststellbar sind.
4. Ein Jobcenter, das – trotz deutlicher Hinweise – an seinem in dieser Beziehung in rechtswidriger Weise ungeschmälert vertretenen Standpunkten weiterhin festhält, verhält sich im sozialgerichtlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und hat deshalb eine Sondergebühr nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG zu entrichten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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