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Hartz-IV-Empfänger in Hessen erhalten maximal 300 € für inländische Klassenfahrt, denn Erlass des Kultusministeriums begrenzt verbindlich Klassenfahrtkosten
Hartz-IV-Empfänger in Hessen erhalten maximal 300 € für inländische Klassenfahrt
Aufwendungen für
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst.
Sieht das
Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor,
muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht
übernehmen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts Az.: L 7 AS 409/11.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 € für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11.
Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie
Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die
Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 €
pro Person beschlossen.
Die Schülerin beantragte
daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige
nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte
den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen
Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro
Schüler nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens
des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem
Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett entfallen
Die Darmstädter Richter
verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 €.
Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige
Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen.
Voraussetzung sei
jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen
Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche.
Anders als in manchen
anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden
Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze
für Klassenfahrten abschließend geregelt.
Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 € und für Auslandsfahrten bei 450 €.
Entgegen
der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze
allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme.
Die gesetzliche
Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle
negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten
Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht
vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass
entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
(AZ L 7 AS 409/11 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung
und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem
Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt.
Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
(Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
ein. (…)
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/460/4602775f-9b2b-a317-9cda-a2b417c0cf46,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-empfanger-in-hessen-erhalten.html
Willi S
Aufwendungen für
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst.
Sieht das
Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor,
muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht
übernehmen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts Az.: L 7 AS 409/11.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 € für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11.
Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie
Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die
Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 €
pro Person beschlossen.
Die Schülerin beantragte
daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige
nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte
den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen
Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 € pro
Schüler nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens
des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem
Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett entfallen
Die Darmstädter Richter
verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 €.
Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige
Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen.
Voraussetzung sei
jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen
Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche.
Anders als in manchen
anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden
Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze
für Klassenfahrten abschließend geregelt.
Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 € und für Auslandsfahrten bei 450 €.
Entgegen
der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze
allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme.
Die gesetzliche
Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle
negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten
Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht
vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass
entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
(AZ L 7 AS 409/11 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung
und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem
Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt.
Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
(Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
ein. (…)
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/460/4602775f-9b2b-a317-9cda-a2b417c0cf46,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-empfanger-in-hessen-erhalten.html
Willi S
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