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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hartz-IV-Empfänger erhalten kein Extra-Geld für Rechtsliteratur
Hartz-IV-Empfänger erhalten kein Extra-Geld für Rechtsliteratur
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 21.06.2012,- L 5 AS 322/10 -
Hartz-IV-Empfänger
haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt keinen
Anspruch auf Extra-Geld für Rechtsliteratur.
Ein
Bezieher von SGB II-Leistungen wollte vom Jobcenter einen Sonderbedarf
i.H.v. 1.318 Euro zur Anschaffung von Rechtsliteratur haben. Diese sei
notwendig, um sich gegen die verhängten Sanktionen und
Eingliederungsvereinbarungen zur Wehr setzen zu können. Das Amt hat
seinen Antrag abgelehnt.
Auch das LSG Halle hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht entschied am
21. Juni (AZ L 5 AS 322/10), dass der Hartz-IV-Empfänger die Bücher aus
seiner Regelleistung finanzieren muss. Es sah keinen besonderen Bedarf.
Nach
dem SGB II werden – neben den Unterkunftskosten – die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Pauschale (derzeit 374 Euro
für Alleinstehende) bewilligt. Nur ausnahmsweise ist ein Mehrbedarf
anzuerkennen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur
einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser muss der Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6 SGB
II).
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts liegt im vorliegenden Fall kein
unabweisbarer besonderer Bedarf vor, der für ein menschenwürdiges
Existenzminimum erforderlich sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
http://www.halleforum.de/nachrichten/aktuelles/39822/Hartz-IV-Empfaenger-erhalten-kein-Extra-Geld-fuer-Rechtsliteratur.html
Volltext der Entscheidung:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154198&s0=&s1=&
s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Dieser
Mehrbedarf( § 21 Abs. 6 SGB II) setzt insbesondere voraus, dass die
Aufwendungen den von den übrigen Leistungen nach dem SGB II abgedeckten
Umfang, der anderweitig nicht zu decken ist, übersteigen (vgl. Behrend
in Juris PK SGB II, Stand 15.08.2011, Rdnr. 78 ff. mit weiteren
Nachweisen).
Unabweisbarkeit
in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um einen
unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung erforderlich ist, um im
konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio- kulturelle
Existenzminimum sicherzustellen (Münder in LPK- SGB II, 4. Aufl. § 21
Rn. 38).
Dieser entsteht jedoch erst, wenn der Bedarf so
erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten
Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das
menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG,
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Juris Rn.
208 = BGBl I 2010, 193ff).
Zudem muss es sich um einen
dauerhaften Bedarf handeln, dessen Deckung allein durch die Gewährung
von Darlehen unzweckmäßig erscheinen muss (vgl. BVerfG aaO Rn.207).
Ein
laufender Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im
Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer
Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, §
21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom
Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2
Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
RdNr. 42).
Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-empfanger-erhalten-kein-extra.html
Willi S
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