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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 23 Apr 2019 - 12:46

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. In Fällen – wie dem vorliegenden – ohne die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (mit der gesetzlichen Folge des Forderungsübergangs) steht einer wirksamen Aufrechnung durch den Leistungsträger entgegen, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch ursprünglich um einen Freistellungsanspruch handelt, so dass keine Aufrechnungslage mangels Gleichartigkeit der Forderungen besteht (so auf der Grundlage der eindeutigen höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung [BGH v. 28.1.2016 – VII ZR 266/14, RdNr. 26 mwN] einhellige Meinung, vgl. etwa vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 – L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 – L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 – L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a). 

2. Der Kostenerstattungsanspruch kann folglich als Freistellungsanspruch gegenüber der Gebührenforderung der Bevollmächtigten ohne die Gefahr einer Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung durch das Jobcenter geltend gemacht werden. Es liegt sodann in der Hand der Leistungsberechtigten und deren Bevollmächtigter, ob es dabei bleibt; nehmen diese indes aus freien Stücken – wie im vorliegenden Fall – eine Abtretung vor und schaffen damit erst die Aufrechnungslage, so sind sie nicht schutzbedürftig, weil sie diese Situation selbst und eigenverantwortlich herbeigeführt haben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205943&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, Erstattung von Vorverfahrenskosten, Freistellungsanspruch, Umwandlung in Zahlungsanspruch, gewillkürter Forderungsübergang auf den Bevollmächtigten, wirksame Aufrechnung, Gleichartigkeit zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung 

Leitsatz ( Juris )

1. Ein als Freistellungsanspruch entstandener Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB 10 wandelt sich durch Abtretung an den Bevollmächtigten, der der Gläubiger der Verbindlichkeit war, auf die sich der Freistellungsanspruch richtete, war, in einen Zahlungsanspruch um (Anschluss an BGH v. 22.1.1954 – I ZR 34/53).

2. Die für eine wirksame Aufrechnung erforderliche Gleichartigkeit der Forderungen muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen.

3. Nach Umwandlung eines Kostenerstattungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch aufgrund gewillkürten Forderungsübergangs besteht eine Aufrechnungslage mit gleichartigen Forderungen.

4. Den Ausschluss der Aufrechnung rechtfertigende Billigkeitsgründe bestehen bei einem gewillkürten Übergang des Kostenerstattungsanspruchs auf den Bevollmächtigten nicht.


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2501/
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Kostenerstattungsanspruch - Rechtsanwaltsgebühren    Sozialgericht Berlin, Urt. v. 20.02.2019 - S 142 AS 74/17 - rechtskräftig  Empty Re: Kostenerstattungsanspruch - Rechtsanwaltsgebühren Sozialgericht Berlin, Urt. v. 20.02.2019 - S 142 AS 74/17 - rechtskräftig

Beitrag von sude15 Mi 24 Apr 2019 - 12:08

Guten Tag.

Vielen Dank erstmal für den sehr nützlichen Beitrag. Ich würde gleich eine kurze Frage gerne stellen. Für mich will das Gericht keine PKH gewähren unter angeblich pauschalem Spruch, dass das Streitwert unter 600€ liege. Das Gericht berücksichtigt auch nicht, dass ich schwer behindert bin und nicht ich der Kläger bin. Ich möchte Sie höflich bitten - falls möglich - mir kurz mitzuteilen, wo ich im Internet die nützlichen Infos holen kann um mich dagegen wehren zu können. Die bis jetzt von mir gefundenen Entscheidungen der Gerichte fallen leider fast alle nicht zugunsten der physischen Personen. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
von Eugen

sude15

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