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Mietspiegel - Repräsentativität - Preissprung - angemessene Wohnfläche - 3-Personen-Haushalt - schulpflichtige Kinder - Angebotsmieten Sozialgericht Berlin, Urt v. 23.05.2018 - S 205 AS 13830/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2013 sind repräsentativ erhoben und unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet.
2. Maßgebend für die Frage, welche Anforderungen an die Repräsentativität eines Mietspiegels zu stellen sind, ist die Auffassung der Mehrheit der Fachwissenschaftlicher.
3. Es widerspricht nicht anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen, wenn eine Datenbereinigung anhand des 95-Prozent-Konfidenzintervalls erfolgt.
4. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines sogenannten Preissprungs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R).
5. Die angemessene Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt in Berlin beträgt 80 m² (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, 20.3.2014 - L 25 AS 2038/10; LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - L 18 AS 1467/14).
6. Selbst wenn die Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nicht auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht, tragen die Leistungsberechtigten die Beweislast für die Behauptung, es gäbe innerhalb des örtlichen Vergleichsraums keine Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Bedarfen für die Unterkunft.
7. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige minderjährige Kinder leben, entfällt nicht die Obliegenheit zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft, sondern sie bezieht sich lediglich auf einen engeren Umkreis als den örtlichen Vergleichsraum.
8. Wegen einer Tatsachenfrage (hier: Wohnungsmangellage) kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
9. Eine Divergenz liegt nicht mehr vor, wenn die Entscheidung des Obergerichts, von der abgewichen wird, durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist.
10. Sogenannte Angebotsmieten müssen bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft durch ein schlüssiges Konzept nicht berücksichtigt werden, da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 durch die §§ 22a bis 22c SGB 2 begrenzt wird (Anschluss an BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) und § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB 2 allein die Berücksichtigung von Neuvertrags- und Bestandsmieten vorsieht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
1. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2013 sind repräsentativ erhoben und unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet.
2. Maßgebend für die Frage, welche Anforderungen an die Repräsentativität eines Mietspiegels zu stellen sind, ist die Auffassung der Mehrheit der Fachwissenschaftlicher.
3. Es widerspricht nicht anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen, wenn eine Datenbereinigung anhand des 95-Prozent-Konfidenzintervalls erfolgt.
4. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines sogenannten Preissprungs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R).
5. Die angemessene Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt in Berlin beträgt 80 m² (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, 20.3.2014 - L 25 AS 2038/10; LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - L 18 AS 1467/14).
6. Selbst wenn die Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nicht auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht, tragen die Leistungsberechtigten die Beweislast für die Behauptung, es gäbe innerhalb des örtlichen Vergleichsraums keine Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Bedarfen für die Unterkunft.
7. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige minderjährige Kinder leben, entfällt nicht die Obliegenheit zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft, sondern sie bezieht sich lediglich auf einen engeren Umkreis als den örtlichen Vergleichsraum.
8. Wegen einer Tatsachenfrage (hier: Wohnungsmangellage) kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
9. Eine Divergenz liegt nicht mehr vor, wenn die Entscheidung des Obergerichts, von der abgewichen wird, durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist.
10. Sogenannte Angebotsmieten müssen bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft durch ein schlüssiges Konzept nicht berücksichtigt werden, da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 durch die §§ 22a bis 22c SGB 2 begrenzt wird (Anschluss an BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) und § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB 2 allein die Berücksichtigung von Neuvertrags- und Bestandsmieten vorsieht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
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