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Zur Übernahme der Kosten notwendiger Pkw-Reparaturarbeiten am Fahrzeug einer mehrfachbehinderten, bedürftigen Person als Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. SGB XII. BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 9/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die in § 10 Abs. 6 der Eingliederungehilfe-Verordnung (EinglHVO) geregelten Leistungen zur Instandhaltung oder zur Übernahme der Betriebskosten eines behinderungsbedingt notwendigen Kfz haben weder die in § 8 EinglHVO normierte Beschaffung eines Kfz zur Voraussetzung, d. h. ob der behinderte Mensch auch der Eigentümer des Fachzeugs ist, noch besteht hier das Erfordernis, dass die jeweilige behinderte Person diesen Pkw selbst bedienen kann.
3. Auch hier hat das aus § 16 SGB XII hervorgehende Gebot der Bewilligung familiengerechter Leistungen volle Gültigkeit.
4. Eine entsprechend § 18 SGB XII maßgebende Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Voraussetzung für eine Bewilligung von Leistungen setzt lediglich die positive Kenntnis dieser Behörde von einem spezifischen Bedarfsfall, nicht aber vom konkreten finanziellen Bedarf voraus. Eine derartige Kenntnis liegt vor, wenn der zuständige Sozialhilfeträger dem mehrfachbehinderten Antragsteller den behindertengerechten Umbau seines Kfz als notwendige Leistung nach den §§ 53 ff. SGB XII finanzierte, und diesem Sozialamt deshalb bekannt war, dass hier mit dem Entstehen von Reparaturkosten während des bestimmungsgemäßen Betriebs dieses Pkw als besondere Instandhaltungskosten gemäß § 10 Abs. 6 EinglHVO prinzipiell jederzeit gerechnet zu werden hat.
5. Es handelt sich hier um keine vollkommen neue, einmalige Bedarfsdefinition, die eine qualifizierte (vorherige) Kenntnis des Sozialhilfeträgers voraussetzt.
6. Die Ablehnung der Übernahme von Werkstattrechnungen durch das Sozialamt wäre unvertretbar, wenn ohne die Gewährung von Leistungen nach § 10 Abs. 6 EinglHVO der weitere Einsatz des auf Kosten der Sozialhilfe behindertengerecht umgebauten Kfz gefährdet wäre.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
2. Die in § 10 Abs. 6 der Eingliederungehilfe-Verordnung (EinglHVO) geregelten Leistungen zur Instandhaltung oder zur Übernahme der Betriebskosten eines behinderungsbedingt notwendigen Kfz haben weder die in § 8 EinglHVO normierte Beschaffung eines Kfz zur Voraussetzung, d. h. ob der behinderte Mensch auch der Eigentümer des Fachzeugs ist, noch besteht hier das Erfordernis, dass die jeweilige behinderte Person diesen Pkw selbst bedienen kann.
3. Auch hier hat das aus § 16 SGB XII hervorgehende Gebot der Bewilligung familiengerechter Leistungen volle Gültigkeit.
4. Eine entsprechend § 18 SGB XII maßgebende Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Voraussetzung für eine Bewilligung von Leistungen setzt lediglich die positive Kenntnis dieser Behörde von einem spezifischen Bedarfsfall, nicht aber vom konkreten finanziellen Bedarf voraus. Eine derartige Kenntnis liegt vor, wenn der zuständige Sozialhilfeträger dem mehrfachbehinderten Antragsteller den behindertengerechten Umbau seines Kfz als notwendige Leistung nach den §§ 53 ff. SGB XII finanzierte, und diesem Sozialamt deshalb bekannt war, dass hier mit dem Entstehen von Reparaturkosten während des bestimmungsgemäßen Betriebs dieses Pkw als besondere Instandhaltungskosten gemäß § 10 Abs. 6 EinglHVO prinzipiell jederzeit gerechnet zu werden hat.
5. Es handelt sich hier um keine vollkommen neue, einmalige Bedarfsdefinition, die eine qualifizierte (vorherige) Kenntnis des Sozialhilfeträgers voraussetzt.
6. Die Ablehnung der Übernahme von Werkstattrechnungen durch das Sozialamt wäre unvertretbar, wenn ohne die Gewährung von Leistungen nach § 10 Abs. 6 EinglHVO der weitere Einsatz des auf Kosten der Sozialhilfe behindertengerecht umgebauten Kfz gefährdet wäre.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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