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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bricht eine Hilfeempfängerin eine stationäre Langzeittherapiemaßnahme ab, verläßt die Einrichtung, mietet nachfolgend ein Zimmer in einem Frauenhaus an und lebt dort einige Wochen, bevor sie in eine ambulant betreute Wohnform eintritt, ist der für diese

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Bricht eine Hilfeempfängerin eine stationäre Langzeittherapiemaßnahme ab, verläßt die Einrichtung, mietet nachfolgend ein Zimmer in einem Frauenhaus an und lebt dort einige Wochen, bevor sie in eine ambulant betreute Wohnform eintritt, ist der für diese  Empty Bricht eine Hilfeempfängerin eine stationäre Langzeittherapiemaßnahme ab, verläßt die Einrichtung, mietet nachfolgend ein Zimmer in einem Frauenhaus an und lebt dort einige Wochen, bevor sie in eine ambulant betreute Wohnform eintritt, ist der für diese

Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 8:25

Leistung zuständige Träger derjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Hilfeempfängerin vor dem Eintritt tatsächlich aufgehalten hat.
Landessozialgericht Sachsen-Anhal, Urt. v. 14.11.2017 - L 8 SO 15/16 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196738
Quelle:                  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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