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Bricht eine Hilfeempfängerin eine stationäre Langzeittherapiemaßnahme ab, verläßt die Einrichtung, mietet nachfolgend ein Zimmer in einem Frauenhaus an und lebt dort einige Wochen, bevor sie in eine ambulant betreute Wohnform eintritt, ist der für diese
Leistung zuständige Träger derjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Hilfeempfängerin vor dem Eintritt tatsächlich aufgehalten hat.
Landessozialgericht Sachsen-Anhal, Urt. v. 14.11.2017 - L 8 SO 15/16 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196738
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhal, Urt. v. 14.11.2017 - L 8 SO 15/16 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196738
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Willi S
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