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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az.: 20 L 136/19 – nicht rechtskräftig): Von einer obdachlosen Person kann kein Anspruch auf eine Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder Einrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Feb 2019 - 20:26

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von einer obdachlosen Person kann kein Anspruch auf eine Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder Einrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber hergeleitet werden.
Die Bereitstellung von Obdachloseneinrichtungen und die Einweisung von obdachlosen Menschen in diese Unterkünfte steht jeweils im Ermessen der zuständigen Kommune.
Auch das Bestehen einer Gehbehinderung wie auch das Auftreten von Gewalt in einer Einrichtung machen für eine obdachlose Person die Erreichbarkeit bzw. Benutzung dieser Unterkunft nicht von vornherein unzumutbar.
 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2478/
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