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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Dez 2018 - 9:17

 Träger mehr als 15 Monate liegen, ist für den Beginn des für eine Fortschreibung des schlüssigen Konzepts maßgeblichen Zweijahreszeitraums auf den Abschluss der Erhebungen abzustellen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urt.v. 30.05.2018 - L 2 AS 543/15 

Leitsatz ( Juris )

2. Hat der Träger der Grundsicherungsleistungen selbst im Rahmen seiner gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden Methodenfreiheit keine Fortschreibung des schlüssigen Konzepts vorgenommen, ist sie vom Gericht nachzuholen. Diese Fortschreibung erfolgt dann in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex entsprechend dem Vorgehen bei einer Anpassung von qualifizierten Mietspiegeln (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2450/
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