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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Revision war zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung des BSG ungeklärt, ob für die Datenauswertung bei einem "schlüssigen Konzept" zusätzlich zu den im Vergleichsraum erhobenen Daten im Wege der Clusteranalyse auch solche von anderen, hinsichtlich
der Mietkosten aber ähnlichen Vergleichsräumen ("Wohnungsmarkttypen") herangezogen werden dürfen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Juris )
1. Der Salzlandkreis ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. Er ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt (Fortführung von L 5 AS 1038/13, Urteil des Senats vom 13. September 2017).
2. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung (hier: 1. März 2012) möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.
3. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU vor dem 1. März 2012 bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.
4. Die Handlungsanweisung des Salzlandkreises zum 1. Januar 2013 betreffend die Bruttokaltmiete beruht auf einem den Anforderungen des BSG genügenden schlüssigen Konzept. Insbesondere die Datenauswertung in Form einer Clusteranalyse ist nicht zu beanstanden, da die Datenerhebung im maßgeblichen Vergleichsraum erfolgte.
5. Die Handlungsanweisung findet Anwendung auf die Zeiträume ab der Datenerhebung (1. März 2012), wenn bereits eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt war. Von den Mietern zu leistende Abfallgebühren sind gesondert zu erbringen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199476&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Juris )
1. Der Salzlandkreis ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. Er ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt (Fortführung von L 5 AS 1038/13, Urteil des Senats vom 13. September 2017).
2. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung (hier: 1. März 2012) möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.
3. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU vor dem 1. März 2012 bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.
4. Die Handlungsanweisung des Salzlandkreises zum 1. Januar 2013 betreffend die Bruttokaltmiete beruht auf einem den Anforderungen des BSG genügenden schlüssigen Konzept. Insbesondere die Datenauswertung in Form einer Clusteranalyse ist nicht zu beanstanden, da die Datenerhebung im maßgeblichen Vergleichsraum erfolgte.
5. Die Handlungsanweisung findet Anwendung auf die Zeiträume ab der Datenerhebung (1. März 2012), wenn bereits eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt war. Von den Mietern zu leistende Abfallgebühren sind gesondert zu erbringen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199476&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
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