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Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen
BSG, Urteil vom 20.09.2012, - B 8 SO 15/11 R -
Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen
soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu
verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme nach
§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII.
Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der
Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn
erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des
Lebensunterhalts berücksichtigt.
Die Vorschrift über die
Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht
eingeschulten Menschen keine Anwendung.
Systematisch macht die
Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII
(heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder;
angemessene Schulbildung; schulische Ausbildung für einen angemessenen
Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
wenn die Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte
Menschen erbracht werden; medizinische Rehabilitation; Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben; Leistungen in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen; Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für
behinderte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber
eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische
Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch
für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu
verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen.
BSG,Medieninformation Nr. 21/12 vom 20.09.2012
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kein-einbau-eines-aufzugs-im-haus-der.html
Willi S
Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen
soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu
verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshilfemaßnahme nach
§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII.
Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der
Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn
erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des
Lebensunterhalts berücksichtigt.
Die Vorschrift über die
Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht
eingeschulten Menschen keine Anwendung.
Systematisch macht die
Aufzählung der übrigen Fördermaßnahmen in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII
(heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder;
angemessene Schulbildung; schulische Ausbildung für einen angemessenen
Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
wenn die Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte
Menschen erbracht werden; medizinische Rehabilitation; Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben; Leistungen in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen; Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für
behinderte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber
eine Einkommens- und Vermögensprivilegierung nur für spezifische
Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch
für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu
verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu erreichen.
BSG,Medieninformation Nr. 21/12 vom 20.09.2012
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kein-einbau-eines-aufzugs-im-haus-der.html
Willi S
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