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Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung - Die Werte der AV-Wohnen sind nicht schlüssig. Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.08.2018 - S 37 AS 2967/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die Tabellenwerte der Berliner Mietspiegel liefern keine repräsentative Abbildung des für Transferleistungsempfänger relevanten Wohnungsmarktes ( 2015 u. 2016 ).
2. Damit keine Vermutung begründen, dass es zu den gewichteten Mietspiegeldaten anmietbaren Wohnraum in nennenswerter Zahl gibt
3. Und dass allein auf der Grundlage der Mietspiegel und anderer öffentlicher Quellen zum Berliner Wohnungsmarkt kein schlüssiges Konzept entwickelt werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? – Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 - Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=892
Hinweis: S. a. Leitsatz ( Juris )
Schlüssiges Konzept - Mietspiegel - unvorhersehbare Preissprünge - Verfügbarkeitsprüfung
1. Die Berliner Tabellenmietspiegel liefern keine repräsentative Abbildung des für Transferleistungsempfänger relevanten Wohnungsmarktes.
2. Unter den Bedingungen eines angespannten Wohnungsmarktes (Mietpreisbremse) begründen gewichtete Mietspiegelwerte keine Vermutung, dass es zu diesen Werten hinreichend verfügbaren Wohnraum gibt.
3. Unter „unvorhersehbaren Preissprüngen“, die eine Aktualisierung der zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts herangezogenen Daten erfordern, sind Preisschocks auf der Nachfrageseite zu verstehen; der Begriff ist ökonomisch, nicht normativ zu interpretieren.
4. Ohne Verfügbarkeitsprüfung kann auch unter Heranziehung gewichteter Mietspiegeldaten für Wohnungen in mittlerer Lage kein schlüssiges Konzept entwickelt werden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
1. Die Tabellenwerte der Berliner Mietspiegel liefern keine repräsentative Abbildung des für Transferleistungsempfänger relevanten Wohnungsmarktes ( 2015 u. 2016 ).
2. Damit keine Vermutung begründen, dass es zu den gewichteten Mietspiegeldaten anmietbaren Wohnraum in nennenswerter Zahl gibt
3. Und dass allein auf der Grundlage der Mietspiegel und anderer öffentlicher Quellen zum Berliner Wohnungsmarkt kein schlüssiges Konzept entwickelt werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? – Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 - Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=892
Hinweis: S. a. Leitsatz ( Juris )
Schlüssiges Konzept - Mietspiegel - unvorhersehbare Preissprünge - Verfügbarkeitsprüfung
1. Die Berliner Tabellenmietspiegel liefern keine repräsentative Abbildung des für Transferleistungsempfänger relevanten Wohnungsmarktes.
2. Unter den Bedingungen eines angespannten Wohnungsmarktes (Mietpreisbremse) begründen gewichtete Mietspiegelwerte keine Vermutung, dass es zu diesen Werten hinreichend verfügbaren Wohnraum gibt.
3. Unter „unvorhersehbaren Preissprüngen“, die eine Aktualisierung der zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts herangezogenen Daten erfordern, sind Preisschocks auf der Nachfrageseite zu verstehen; der Begriff ist ökonomisch, nicht normativ zu interpretieren.
4. Ohne Verfügbarkeitsprüfung kann auch unter Heranziehung gewichteter Mietspiegeldaten für Wohnungen in mittlerer Lage kein schlüssiges Konzept entwickelt werden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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