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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hartz IV Hausbesuche noch immer rechtswidrig

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Hartz IV Hausbesuche noch immer rechtswidrig Empty Hartz IV Hausbesuche noch immer rechtswidrig

Beitrag von Willi Schartema Fr 14 Sep 2012 - 10:35

Bonn. Die am 1. August 2006 in Kraft getretenen Hartz 4
Gesetzesänderungen des so genannten Fortfolgegesetzes bedeuten in vielen
Bereichen erhebliche Verschärfungen für Arbeitslose. Deren gewollter
Effekt, Einsparungen in Milliarden, sind nach Ansicht des Erwerbslosen
Forum Deutschland reine Augenwischerei. Mittlerweile melden sich aus dem
ganzen Bundesgebiet immer mehr ALG II-Empfänger denen die zugesagte
Bewerbungskostenübernahme nicht mehr erstattet wird. Grund ist eine
Ausgabensperre in Höhe von 1,1 Milliarden Euro, die der
Haushaltsausschuss des Bundestags bei den Eingliederungshilfen für
Langzeitarbeitslose verhängt hat. Anstelle der zunächst vorgesehenen 6,2
Milliarden Euro dürfen dafür in diesem Jahr nur 5,1 Milliarden Euro
ausgegeben werden.

Für Arbeitslosengeld II-Bezieher treten ab
heute zahlreiche Verschärfungen in Kraft, die bis zum völligen
Leistungsentzug führen können. Das Erwerbslosen Forum Deutschland weist
deshalb darauf hin, dass nicht alle in Kraft getretene Veränderungen so
ohne weiteres hingenommen werden müssen und man sich erfolgreich dagegen
wehren kann. Nach wie vor gälte die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 GG), wonach niemand Hausbesuche und insbesondere
unangemeldete dulden müsse. Grundsätzlich beschränke sich die
Amtsermittlung auf Erhebungen im Amt und nach Aktenlage. Einen Anlass zu
einem Hausbesuch gäbe es nur in sehr eingeschränkten Fällen (etwa bei
baulichen Veränderungen bei Behinderten). Sollten konkrete
Verdachtsfälle für einen Hausbesuch anfallen, muss dies vorher dem
Betroffenen mitgeteilt werden und der Betroffene dazu Gelegenheit
gegeben werden, sich zu äußern. In dringenden Fällen, die eine
Hausdurchsuchung unumgänglich machen, sei im Übrigen die
Staatsanwaltschaft zuständig, die eine Hausdurchsuchung nach einem
richterlichen Beschluss durchführen darf. Auch dürfte der Sozialdienst
nicht einfach Daten in der Nachbarschaft, etwa durch Befragung von
Nachbarn erheben, ohne dass der Betroffne sein Einverständnis dazu
gegeben hat oder davon in Kenntnis gesetzt wurde. Dies wäre regelmäßig
ein schwerer Verstoß gegen den Schutz der Sozialdaten und könne je nach
Schwere Bußgelder in Höhe von 25.000 -250.000 EUR oder Ersatzweise Haft
im Falle der Wiederholung- durch die Geschäftführung nach sich ziehen.
Das Erwerbslosen Forum Deutschland bittet deshalb Betroffene, sich bei
der Initiative zu melden, um geeignete Wege zu finden, solche Fälle
nachzugehen. Wir warnen die SGB II-Behörden eindringlich, die
gesetzliche Einführung von Außendiensten in allen SGB II-Behörden dazu
zu nutzen, um jetzt in Rambomanier ALG II-Empfänger zu bespitzeln. Dies
war schon in der Vergangenheit nicht erlaubt und ist auch durch die neue
Gesetzeslage nicht abgedeckt. Im Grunde hätte sich der Gesetzesgeber
diesen überflüssigen K!
ropf sparen
können, denn durch einen verweigerten Hausbesuch dürfen weder
Leistungen eingestellt werden noch wird dies irgendetwas an der
Hilfebedürftigkeit der zahlreichen Betroffenen ändern. Der geringe
Prozentrang von angeblich 1% Missbrauch wird durch solche Maßnahmen kaum
aufgedeckt. Im Übrigen ist für Schwarzarbeit immer noch die
Zollverwaltung zuständig und keinesfalls der Außendienst“, so Martin
Behrsing.

Zugleich weist die Initiative darauf hin, dass
Telefonbefragungen datenschutzrechtlich äußerst bedenklich sind. Wir
raten den Betroffenen, dass sie entweder ihre Telefonnummer erst gar
nicht angeben oder auf Löschung dieser Daten bestehen, da sich zu viele
Trittbrettfahrer dran hängen können, so Behrsing weiter.

Die
Initiative sieht nicht, dass die neu eingeführte Beweislastumkehr
Bestand haben wird. Nach wie vor gelte die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes von 1992, welche nochmals 2004 durch das
Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Deshalb rät das Erwerbslosen
Forum Deutschland den Betroffenen sich rechtlich dagegen zu wehren, denn
die zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte würden sich immer
wieder auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stützen. Es
sei auch überhaupt nicht klar, wie denn Betroffene ihren Beweis antreten
sollen, wenn die Behörde gesetzlich eine eheähnliche Gemeinschaft
vermuten muss.

Zurzeit unterstützt die Initiale junge Erwachsene,
sich per Verfassungsbeschwerde gegen die seit 01.07.2006 in Kraft
getretenen Änderungen für junge Erwachsene zu wehren. Dies halten wir
für absolut verfassungswidrig und darf auch kein Bestand in unserer
Gesetzgebung haben. Bisher galt immer, dass Eltern ihre Kinder bis zum
Abschluss einer Ausbildung unterstützen müssen und nur in Ausnahmefällen
durfte diese Unterstützung ausgeweitet werden. Damit werden junge
Menschen extrem benachteiligt und in ihrer sozialen Entwicklung gehemmt,
da 20% Verzicht von Regelleistung eine Ausreichende kulturelle Teilhabe
keineswegs ermöglichen, so das Erwerbslosen Forum Deutschland.
Ähnliches würde auch für die sog. Patchworkfamilie gelten, wonach
Stiefelternteile für ihre nicht leiblichen Kinder aufkommen müssen,
während oftmals der leibliche Elternteil sich seinen Verpflichtungen
entziehen könne.

Als besonders ärgerlich empfindet die
Initiative, dass auf Grund der verhängten Haushaltssperre zahlreiche
Behörden keine Bewerbungskosten mehr gewähren. Dies aus dem Regelsatz zu
bestreiten sei den Betroffenen nicht möglich, da die
Regelsatzverordnung dafür keinen Posten übrig hätte. Für uns zeigt sich,
dass die Regierung damit deutlich zeigt, dass es kein wirkliches
Interesse an der Integration von ALG II
-Empfänger gibt. Wenn dies so ist, darf man auch keine
kostenaufwendigen Bewerbungsaktivitäten mehr verlangen. Wir erwarten
hier eine umgehende Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit- und
Soziales, so Martin Behrsing.


http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659698130d40904.php

Und vor allem hier:

Hartz IV: Hausbesuch muss nicht geduldet werden

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a2f0946d01.php

Hartz IV: Hausbesuche vom Amt

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697bf1007002.php

Hartz IV: Keine Duldung von Hausbesuchen

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19acf007be01.php

Hartz IV: Wie umgehen mit Hausbesuchen?


http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659698530d60503.php

Hausbesuche, Datenschutz & Hartz IV

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e1991609a4d06.php
Vom Datenschutzzentrum:

"Wenn ein Mitarbeiter der Behörde an meiner Wohnungstür klingelt, muss
ich ihn reinlassen? Nein. Zwar verbietet der Gesetzgeber keine
Hausbesuche, auch keine unangemeldeten. Ob Sie den Mitarbeiter aber in
Ihre Wohnung lassen, hängt alleine von Ihnen ab. Sie müssen ausdrücklich
zustimmen. Sie bestimmen, welcher Raum besichtigt und welcher Schrank
geöffnet wird. Grundsätzlich gilt, dass ein Hausbesuch nur zulässig ist,
wenn Fragen nicht anders geklärt werden können. Fragen Sie zu Beginn
nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch! Achtung: Ein Hausbesuch ist
das „letzte Mittel“ um Fragen zu klären. Vorher muss das Amt prüfen, ob
nicht andere Mittel der Sachverhaltsklärung bestehen. Auf Grund des für
den Betroffenen besonders belastenden Charakters eines Hausbesuches
muss das Amt umfangreiche „Regeln“ beachten. Keinesfalls darf ein
Hausbesuch zu einer Hausdurchsuchung ausarten. Die Befragung von
Minderjährigen, Nachbarn oder
Hausmeistern ist grundsätzlich tabu. Auch dürfen nur in besonderen
Fällen und nur mit Zustimmung des Betroffenen Foto- oder Videoaufnahmen
gemacht werden. Vor Beginn eines Hausbesuches müssen sich die
Mitarbeiter gegenüber den Betroffenen ausweisen und den konkreten Grund
des Besuches angeben. Wenn sich Fragen nur durch einen Hausbesuch klären
lassen,
Sie den Mitarbeiter in Ihre Wohnung aber nicht einlassen, kann dies vom
Amt als fehlende Mitwirkung gewertet und es können Ihnen die Leistungen
ganz oder teilweise versagt werden. Fordern Sie Ihr Recht ein! Bitten
Sie um Aushändigung einer Kopie des Prüfauftrages und der Prüfnotizen
bzw. des Prüfprotokolls. Eine umfangreiche Ausarbeitung zu diesem Thema
finden Sie
unter www.datenschutzzentrum.de."

https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.pdf



Hartz IV Hausbesuche noch immer rechtswidrig Head_r



10.05.2010
P R E S S E M I T T E I L U N G


Datenschutz in Jobcentern
ULD an Ministerin von der Leyen: „So geht's nicht“


https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20100510-jobcenter.htm


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