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Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen
muss Berlin jedes Jahr Millionen von Mietschulden übernehmen.
Allein 2011 zahlten die Jobcenter mehr als sechs Millionen Euro, etwa 1,2 Millionen mehr als ein Jahr zuvor.
In Mitte leben Berlins säumigste Hartz-IV-Mieter.
Dort übernahmen die Jobcenter 822.306 Euro – mehr als doppelt so viel wie 2010! Dahinter Lichtenberg (810.888 Euro) und Spandau (627.586 Euro). Am wenigsten zahlten die Jobcenter in Treptow-Köpenick (327.102 Euro), Neukölln (331.132 Euro) und Steglitz-Zehlendorf (338.160 Euro).
Einer der Hauptgründe für die Schulden: drastisch steigende Mieten in der Stadt.
So kletterte in Berlin die Netto-Kaltmiete 2011 im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 8,5 Prozent auf 5,21 Euro pro Quadratmeter. Außerdem verteuerten sich die Energiekosten seit 2006 um 22,5 Prozent!
Die Zuschüsse der Jobcenter für Mieten einschließlich Nebenkosten erhöhten sich dagegen mit den neuen Senats-Richtlinien nur um durchschnittlich 6,6 Prozent.
Die B.Z. klärt die wichtigsten Fragen zu den Hartz-IV-Mietschulden.
Wie viel Miete übernehmen die Jobcenter?
Das richtet sich nach der Haushaltsgröße. Ab 1. Mai zahlen die Jobcenter bei einem Ein-Personen-Haushalt höchstens 394 Euro, bei zwei Personen 472,50 Euro, bei drei 578 Euro und bei vier 665 Euro. Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss aus eigener Tasche beglichen werden.
Wann übernehmen Jobcenter Mietschulden?
Nach einer Einzelfallprüfung. Sind etwa Alleinerziehende einmal säumig, können sie mithilfe der Jobcenter rechnen. Wer regelmäßig seine Miete nicht zahlt, dem wird die Miete gestrichen, unter Umständen auch der Regelsatz gekürzt.
Was passiert, wenn die Jobcenter nicht mehr zahlen?
Nach zwei Monaten Rückstand kann der Vermieter die Wohnung kündigen. Damit droht der Zwangsumzug. Die Jobcenter vermitteln dann eine preiswerte Wohnung, oft allerdings in sehr einfachen Lagen.
Müssen die Mietschulden dem Jobcenter zurückgezahlt werden?
In der Regel nicht, solange man Hartz IV bezieht. Über eine mögliche Rückzahlung entscheiden die Jobcenter mit den Hartz-IV-Empfängern.
Neben den steigenden Mieten auch ein Grund für die Schulden-Zunahme: Weil die Jobcenter die Mieten in den meisten Fällen nicht direkt an den Vermieter überweisen, geben manche Hartz-IV-Empfänger den Zuschuss für Essen oder Hobbys aus.
http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/berlins-saeumigste-hartz-iv-mieter-article1437417.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen.
Bezieht sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach juris).
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Daher ist ein Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausge-schlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich auf andere Weise, insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER - zitiert nach juris).
Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Be-schluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - zitiert nach juris).
Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach juris). Die Übernahme von Mietrückstän-den ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine un-angemessen teuere Unterkunft zu sichern. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach nur an-gemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/berliner-jobcenter-mussen-jedes-jahr.html
Allein 2011 zahlten die Jobcenter mehr als sechs Millionen Euro, etwa 1,2 Millionen mehr als ein Jahr zuvor.
In Mitte leben Berlins säumigste Hartz-IV-Mieter.
Dort übernahmen die Jobcenter 822.306 Euro – mehr als doppelt so viel wie 2010! Dahinter Lichtenberg (810.888 Euro) und Spandau (627.586 Euro). Am wenigsten zahlten die Jobcenter in Treptow-Köpenick (327.102 Euro), Neukölln (331.132 Euro) und Steglitz-Zehlendorf (338.160 Euro).
Einer der Hauptgründe für die Schulden: drastisch steigende Mieten in der Stadt.
So kletterte in Berlin die Netto-Kaltmiete 2011 im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 8,5 Prozent auf 5,21 Euro pro Quadratmeter. Außerdem verteuerten sich die Energiekosten seit 2006 um 22,5 Prozent!
Die Zuschüsse der Jobcenter für Mieten einschließlich Nebenkosten erhöhten sich dagegen mit den neuen Senats-Richtlinien nur um durchschnittlich 6,6 Prozent.
Die B.Z. klärt die wichtigsten Fragen zu den Hartz-IV-Mietschulden.
Wie viel Miete übernehmen die Jobcenter?
Das richtet sich nach der Haushaltsgröße. Ab 1. Mai zahlen die Jobcenter bei einem Ein-Personen-Haushalt höchstens 394 Euro, bei zwei Personen 472,50 Euro, bei drei 578 Euro und bei vier 665 Euro. Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss aus eigener Tasche beglichen werden.
Wann übernehmen Jobcenter Mietschulden?
Nach einer Einzelfallprüfung. Sind etwa Alleinerziehende einmal säumig, können sie mithilfe der Jobcenter rechnen. Wer regelmäßig seine Miete nicht zahlt, dem wird die Miete gestrichen, unter Umständen auch der Regelsatz gekürzt.
Was passiert, wenn die Jobcenter nicht mehr zahlen?
Nach zwei Monaten Rückstand kann der Vermieter die Wohnung kündigen. Damit droht der Zwangsumzug. Die Jobcenter vermitteln dann eine preiswerte Wohnung, oft allerdings in sehr einfachen Lagen.
Müssen die Mietschulden dem Jobcenter zurückgezahlt werden?
In der Regel nicht, solange man Hartz IV bezieht. Über eine mögliche Rückzahlung entscheiden die Jobcenter mit den Hartz-IV-Empfängern.
Neben den steigenden Mieten auch ein Grund für die Schulden-Zunahme: Weil die Jobcenter die Mieten in den meisten Fällen nicht direkt an den Vermieter überweisen, geben manche Hartz-IV-Empfänger den Zuschuss für Essen oder Hobbys aus.
http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/berlins-saeumigste-hartz-iv-mieter-article1437417.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen.
Bezieht sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach juris).
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Daher ist ein Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausge-schlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich auf andere Weise, insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER - zitiert nach juris).
Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Be-schluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - zitiert nach juris).
Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach juris). Die Übernahme von Mietrückstän-den ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine un-angemessen teuere Unterkunft zu sichern. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach nur an-gemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären.
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