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Mietobergrenzen im Kreis Segeberg teilweise falsch berechnet und Die Nähe zu Angehörigen bei Alleinerziehenden und die damit einhergehende Verbesserung der Eingliederungschansen auf dem Arbeitsmarkt sind geeignet, die Notwendigkeit der
Umzugserforderlichkeit zu begründen ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2018 - L 3 AS 144/18 B ER
1. Nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat die Firma empirica und dem folgend auch das Jobcenter im Kreis Segeberg die Mietobergrenze im Vergleichsraum IV-Ost für einen 3-Personenaushalt (75 qm große Mietwohnungen) aufgrund eines Rundungsfehlers falsch bestimmt. Anstatt 490,00 € beträgt die Mietobergrenze für einen 3-Personenaushalt demnach 500,00 € inklusive kalter Betriebskosten. Eine Abschließende Prüfung, ob das Berechnungskonzept des Kreises Segeberg den Anforderungen an ein sog. „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt, wird das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in einem Hauptsacheverfahren prüfen.
2. Weiter hat das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht entschieden, dass ein Umzug nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II auch dann „notwendig“ ist, wenn alleinerziehende Leistungsberechtigte – hier aufgrund des unerwarteten Todes der Mutter, die zuvor Betreuungsaufgaben übernommen hatte – in die Nähe von Verwandten ziehen wollen. Denn die – hier glaubhafte gemachte – Möglichkeit und Bereitschaft der Schwester, sich mit um die Kinder zu kümmern, erhöht auch die Eingliederungschancen alleinerziehender Leistungsberechtigter in den Arbeitsmarkt.
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/10/mietobergrenzen-im-kreis-segeberg-teilweise-falsch-berechnet/
Volltext: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2018/08/sh-lsg-beschluss-vom-09-08-2018-l-3-as-144-18-b-er.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2018 - L 3 AS 144/18 B ER
1. Nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat die Firma empirica und dem folgend auch das Jobcenter im Kreis Segeberg die Mietobergrenze im Vergleichsraum IV-Ost für einen 3-Personenaushalt (75 qm große Mietwohnungen) aufgrund eines Rundungsfehlers falsch bestimmt. Anstatt 490,00 € beträgt die Mietobergrenze für einen 3-Personenaushalt demnach 500,00 € inklusive kalter Betriebskosten. Eine Abschließende Prüfung, ob das Berechnungskonzept des Kreises Segeberg den Anforderungen an ein sog. „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt, wird das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in einem Hauptsacheverfahren prüfen.
2. Weiter hat das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht entschieden, dass ein Umzug nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II auch dann „notwendig“ ist, wenn alleinerziehende Leistungsberechtigte – hier aufgrund des unerwarteten Todes der Mutter, die zuvor Betreuungsaufgaben übernommen hatte – in die Nähe von Verwandten ziehen wollen. Denn die – hier glaubhafte gemachte – Möglichkeit und Bereitschaft der Schwester, sich mit um die Kinder zu kümmern, erhöht auch die Eingliederungschancen alleinerziehender Leistungsberechtigter in den Arbeitsmarkt.
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/10/mietobergrenzen-im-kreis-segeberg-teilweise-falsch-berechnet/
Volltext: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2018/08/sh-lsg-beschluss-vom-09-08-2018-l-3-as-144-18-b-er.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
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