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Maßstab für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ist nach der Rechtsprechung des BSG nur die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 29.03.2018 - S 179 AS 12166/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, solange sie minderjährig sind. Können volljährige Kinder der Leistungsberechtigten, wie hier der Sohn der Klägerin, den Bedarf nach dem SGB II aus eigenem Erwerbseinkommen decken, sind sie bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt nach Ausscheiden des minderjährigen Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft durch Bedarfsdeckung mit eigenem Einkommen
Ist für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung eines Elternteils, der mit (zumindest) einem minderjährigen Kind zusammenlebt, welches seinen Bedarf selbst decken kann, von dem Wert für Alleinlebende oder dem kopfteiligen Wert für eine Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen auszugehen?
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R).
2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist im Rahmen der Produkttheorie hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von den Werten des sozialen Wohnungsbaus auszugehen. In diesem Rahmen richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R ).
3. Durchschlagende rechtliche Gründe für eine Ausnahme bei einer Alleinerziehenden, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenlebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II bildet, liegen nicht vor.
Hinweis: Leitsatz ( Juris )
1. Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem unter 25jährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, kommt es für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darauf an, ob das Kind volljährig oder minderjährig ist.
2. Minderjährige Kindern sind bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße stets mit zu berücksichtigen. Volljährige Kinder sind in der Regel nicht mit zu berücksichtigen, da dies den Leistungsberechtigten von der Bleibebereitschaft des nicht mehr im Leistungsbezug stehenden Kindes abhängig machen würde.
(entgegen BSG, Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. Mai 2017 - L 13 AS 224/16) .
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Will S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, solange sie minderjährig sind. Können volljährige Kinder der Leistungsberechtigten, wie hier der Sohn der Klägerin, den Bedarf nach dem SGB II aus eigenem Erwerbseinkommen decken, sind sie bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: aA BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R
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Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R).
2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist im Rahmen der Produkttheorie hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von den Werten des sozialen Wohnungsbaus auszugehen. In diesem Rahmen richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R ).
3. Durchschlagende rechtliche Gründe für eine Ausnahme bei einer Alleinerziehenden, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenlebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II bildet, liegen nicht vor.
Hinweis: Leitsatz ( Juris )
1. Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem unter 25jährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, kommt es für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darauf an, ob das Kind volljährig oder minderjährig ist.
2. Minderjährige Kindern sind bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße stets mit zu berücksichtigen. Volljährige Kinder sind in der Regel nicht mit zu berücksichtigen, da dies den Leistungsberechtigten von der Bleibebereitschaft des nicht mehr im Leistungsbezug stehenden Kindes abhängig machen würde.
(entgegen BSG, Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. Mai 2017 - L 13 AS 224/16) .
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Will S
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