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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Die Ermächtigung zur kommunalen Normsetzungsbefugnis nach § 22a Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) hat den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2016 - L 4 AS 1631/14 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ermächtigung zur kommunalen Normsetzungsbefugnis nach § 22a Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) hat den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert.
2. Im Rahmen einer Satzung eröffnet die Regelung in § 22 c SGB II nur für den Satzungsgeber die Befugnis, als Daten für das eigene Unterkunftskonzept hilfsweise auch die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist die Regelung hingegen, soweit ein hilfsweise auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG gegründetes Unterkunftskonzept überhaupt nicht vom kommunalen Träger entwickelt ist.
3. Auch nach dem Inkrafttreten des § 22 c SGB II ab 1. April 2011 ist daher die Tabelle nach § 12 WoGG nur mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % als Angemessenheitsobergrenze (Deckelung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten) heranzuziehen, ohne dass damit die Bestimmung einer ungefähren auf den konkreten örtlichen Wohnungsmarkt bezogene Angemessenheitsgrenze verbunden ist. Der Zuschlag soll weiterhin sicherstellen, dass die Leistungsempfänger mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag eine Unterkunft anmieten können, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die Ermächtigung zur kommunalen Normsetzungsbefugnis nach § 22a Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) hat den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert.
2. Im Rahmen einer Satzung eröffnet die Regelung in § 22 c SGB II nur für den Satzungsgeber die Befugnis, als Daten für das eigene Unterkunftskonzept hilfsweise auch die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist die Regelung hingegen, soweit ein hilfsweise auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG gegründetes Unterkunftskonzept überhaupt nicht vom kommunalen Träger entwickelt ist.
3. Auch nach dem Inkrafttreten des § 22 c SGB II ab 1. April 2011 ist daher die Tabelle nach § 12 WoGG nur mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % als Angemessenheitsobergrenze (Deckelung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten) heranzuziehen, ohne dass damit die Bestimmung einer ungefähren auf den konkreten örtlichen Wohnungsmarkt bezogene Angemessenheitsgrenze verbunden ist. Der Zuschlag soll weiterhin sicherstellen, dass die Leistungsempfänger mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag eine Unterkunft anmieten können, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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