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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jul 2018 - 22:54

 der Leistungsgewährung

 Sächs. LSG v. 21.1.2008 - L 2 B 621/07 AS ER

Orientierungssatz ( Juris )
1. Aus systematischen Gründen ist § 20 Abs 2a SGB 2 in den Fällen nicht anzuwenden, in denen nach § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 vom Erfordernis einer Zusicherung des kommunalen Trägers abgesehen werden kann, weil § 20 Abs 2a SGB 2 pauschal auf die Regelung des § 22 Abs 2a SGB 2 und damit auch auf § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 verweist, wonach unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2a S 2 SGB 2 vom Zusicherungserfordernis abgesehen werden kann, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.(Rn.27)

2. Ein schwerwiegender sozialer Grund, der die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gem § 22 Abs 2a S 2 Nr 1 SGB 2 entbehrlich macht, kann sich aus einer gestörten Eltern-Kind-​Beziehung ergeben, die die Verweisung auf eine Rückkehr in die elterliche Wohnung unzumutbar macht. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung dürfen dabei nicht überzogen werden (hier: endgültiger Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung und Abnahme der Wohnungsschlüssel) (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 38/03 R = BSGE 93, 42 = SozR 4- -4300 § 64 Nr 1).(Rn.29)

3. Die Einschaltung des Jugendamtes durch den Hilfebedürftigen stellt dabei ein Indiz für eine schwere Störung der Eltern- Kind- Beziehung dar.(Rn.31)

4. Die "Absicht", die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, geht über die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit in § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 hinaus. Vielmehr erfordert sie ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten, bei dem die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein muss. Es genügt mithin nicht, dass der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird.(Rn.32)

Quelle: Juris

Rechtstipp: vgl. SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 - S 43 AS 1317/18 ER
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
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