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Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung - keine Kürzung der Regelleistung - Zusicherungserfordernis - Zumutbarkeit - schwerwiegender sozialer Grund - Indiz - keine Absicht der Herbeiführung
der Leistungsgewährung
Sächs. LSG v. 21.1.2008 - L 2 B 621/07 AS ER
Orientierungssatz ( Juris )
1. Aus systematischen Gründen ist § 20 Abs 2a SGB 2 in den Fällen nicht anzuwenden, in denen nach § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 vom Erfordernis einer Zusicherung des kommunalen Trägers abgesehen werden kann, weil § 20 Abs 2a SGB 2 pauschal auf die Regelung des § 22 Abs 2a SGB 2 und damit auch auf § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 verweist, wonach unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2a S 2 SGB 2 vom Zusicherungserfordernis abgesehen werden kann, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.(Rn.27)
2. Ein schwerwiegender sozialer Grund, der die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gem § 22 Abs 2a S 2 Nr 1 SGB 2 entbehrlich macht, kann sich aus einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung ergeben, die die Verweisung auf eine Rückkehr in die elterliche Wohnung unzumutbar macht. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung dürfen dabei nicht überzogen werden (hier: endgültiger Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung und Abnahme der Wohnungsschlüssel) (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 38/03 R = BSGE 93, 42 = SozR 4- -4300 § 64 Nr 1).(Rn.29)
3. Die Einschaltung des Jugendamtes durch den Hilfebedürftigen stellt dabei ein Indiz für eine schwere Störung der Eltern- Kind- Beziehung dar.(Rn.31)
4. Die "Absicht", die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, geht über die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit in § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 hinaus. Vielmehr erfordert sie ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten, bei dem die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein muss. Es genügt mithin nicht, dass der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird.(Rn.32)
Quelle: Juris
Rechtstipp: vgl. SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 - S 43 AS 1317/18 ER
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
Sächs. LSG v. 21.1.2008 - L 2 B 621/07 AS ER
Orientierungssatz ( Juris )
1. Aus systematischen Gründen ist § 20 Abs 2a SGB 2 in den Fällen nicht anzuwenden, in denen nach § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 vom Erfordernis einer Zusicherung des kommunalen Trägers abgesehen werden kann, weil § 20 Abs 2a SGB 2 pauschal auf die Regelung des § 22 Abs 2a SGB 2 und damit auch auf § 22 Abs 2a S 3 SGB 2 verweist, wonach unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2a S 2 SGB 2 vom Zusicherungserfordernis abgesehen werden kann, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.(Rn.27)
2. Ein schwerwiegender sozialer Grund, der die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gem § 22 Abs 2a S 2 Nr 1 SGB 2 entbehrlich macht, kann sich aus einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung ergeben, die die Verweisung auf eine Rückkehr in die elterliche Wohnung unzumutbar macht. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung dürfen dabei nicht überzogen werden (hier: endgültiger Rauswurf des volljährigen Kindes aus elterlicher Wohnung und Abnahme der Wohnungsschlüssel) (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 38/03 R = BSGE 93, 42 = SozR 4- -4300 § 64 Nr 1).(Rn.29)
3. Die Einschaltung des Jugendamtes durch den Hilfebedürftigen stellt dabei ein Indiz für eine schwere Störung der Eltern- Kind- Beziehung dar.(Rn.31)
4. Die "Absicht", die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, geht über die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit in § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 hinaus. Vielmehr erfordert sie ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten, bei dem die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein muss. Es genügt mithin nicht, dass der Leistungsbezug lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird.(Rn.32)
Quelle: Juris
Rechtstipp: vgl. SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 - S 43 AS 1317/18 ER
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
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