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Gutscheine und Sanktionen, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urteil vom 22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17
Im Falle einer Sanktionierung eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern sieht das SG Berlin (Urteil vom 22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17 ) die Notwendigkeit auch ohne Antrag von Amts wegen Gutscheine und Sachleistungen zu bewilligen.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Sanktion automatisch rechtswidrig.
Grundsätzlich sind Gutscheine bei einer Sanktion von mehr als 30 % (also z.B. eine 30 % Sanktion und ein Meldeversäumnis) nur auf Antrag zu erbringen; leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, hat er sie zu erbringen.
Das SG Berlin schlußfolgert hieraus, dass das JobCenter auf Amts wegen hierüber (am Ende dann positiv) zu entscheiden.
Das SG Berlin führt nachvollziehbar aus, dass der Minderjährigenschutz sichergestellt werden muss, da im Falle einer Sanktion die Gefahr besteht, dass auf deren Leistungen zugegriffen wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsfrage ist noch nicht entschieden worden (ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht ersichtlich).
Auf die Frage, ob die Klägerin hier überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hatte (was sehr fraglich war) kam es demzufolge nicht mehr an.
Urteil des SG Berlin vom 22.Juni 2018- S 144 AS 15342/17 ) : http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=917
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Sanktion automatisch rechtswidrig.
Grundsätzlich sind Gutscheine bei einer Sanktion von mehr als 30 % (also z.B. eine 30 % Sanktion und ein Meldeversäumnis) nur auf Antrag zu erbringen; leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, hat er sie zu erbringen.
Das SG Berlin schlußfolgert hieraus, dass das JobCenter auf Amts wegen hierüber (am Ende dann positiv) zu entscheiden.
Das SG Berlin führt nachvollziehbar aus, dass der Minderjährigenschutz sichergestellt werden muss, da im Falle einer Sanktion die Gefahr besteht, dass auf deren Leistungen zugegriffen wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsfrage ist noch nicht entschieden worden (ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht ersichtlich).
Auf die Frage, ob die Klägerin hier überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hatte (was sehr fraglich war) kam es demzufolge nicht mehr an.
Urteil des SG Berlin vom 22.Juni 2018- S 144 AS 15342/17 ) : http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=917
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
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