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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jul 2018 - 8:14

Insolvenzantragspflicht" vom 26. Juli 2016, BGBl. I, S. 1824) abzustellen, denn es fehlt eine Norm, die die Geltung des § 41a Abs. 3 SGB II für die Zeit vor dem 01.08.2016 anordnet. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, SG A ..., Urteil vom 11. Januar 2018 – S 52 AS 4077/17; SG A ..., Urteil vom 08. März 2018 – S 52 AS 4555/17.
Sozialgericht Dresden, Urt. v. 14.06.2018 - S 52 AS 4307/17
Leitsatz ( Redakteur )
2. § 80 Abs. 2 SGB II regelt in Nr. 1 "für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren", dass "§ 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt" gelte. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a SGB II anzuwenden, § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II.

3. Demnach wird ausdrücklich nur die Geltung des Absatzes 5 angeordnet. Würde Nr. 1 dahin verstanden, dass § 41a in Gänze angewandt werden sollte, wäre die Regelung in Nr. 2 unsinnig. Für die bereits beendeten Bewilligungszeiträume ordnet der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Geltung der Endgültigkeitsfiktion in § 41a Abs. 5 SGB II an, SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17; SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 – S 17 AS 1746/17.

4. Es kommt also auf das Geltungszeitraumprinzip an, BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R; BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R. Es ist das materielle Recht für den Zeitraum anzuwenden, für den Leistungen bewilligt wurden. Dieses Prinzip gilt auch für endgültige Festsetzungsentscheidungen. Denn sowohl § 41a SGB II als auch § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, aF) i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III regeln jeweils in Zusammenhang mit den Bestimmungen der ALG II-V auch materielles Recht, SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17.

Hinweis: S. a. dazu Leitsatz ( Juris )
1. § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II statuiert keine eigenständigen, über §§ 60 ff. SGB I hinausgehenden Mitwirkungsobliegenheiten. §§ 20, 21 SGB X sind anzuwenden.

2. Begehrt der Leistungsempfänger einen Termin zur Vorlage von Beweisurkunden für die endgültige Festsetzung, muss der Beklagte diese Möglichkeit einräumen und einen Termin vorschlagen (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. März 2018 - S 20 AS 914/18 ER -, juris)

3. Die Zurückweisung von Originalurkunden zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis macht die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II fehlerhaft.

4. § 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden vom 11.1.2018 - S 52 AS 4077/17 -, juris)

5. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Festhaltung an SG Dresden vom 11.1.2018 - S 52 AS 4382/17).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200926&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
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