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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lässt sich nicht vertreten, wenn ein Alg II-Empfänger das Jobcenter telefonisch eingehend über die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die

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jobcenter - Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lässt sich nicht vertreten, wenn ein Alg II-Empfänger das Jobcenter telefonisch eingehend über die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die  Empty Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lässt sich nicht vertreten, wenn ein Alg II-Empfänger das Jobcenter telefonisch eingehend über die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 9:21

Erzielung eines Verdienstes, der einem weiteren Leistungsbezug entgegen steht, informierte
Sozialgericht Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2018 (Az.: S 37 AS 990/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Auf die Übersendung des Arbeitsvertrags und einer Mitteilung der konkreten Höhe des Arbeitseinkommens hat nicht abgestellt zu werden, wenn sämtliche für eine Einstellungsentscheidung maßgebenden Daten und Fakten dem SGB II-Träger bekannt sind.

2. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gelangt nur zur Anwendung, wenn antragstellerseitig die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Sozialleistungsanspruchs bereits bestand, als der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung der Fürsorgeleistung erhalten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Antragsteller erst am 13. eines Monats eine Beschäftigung aufnimmt und eine Entlohnung arbeitgeberseitig erst für den Beginn des Folgemonats in Aussicht gestellt wird.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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