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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
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» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
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Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

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 Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Empty Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 7:58

 bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind.  Die mit der Übernahme von Mietschulden bezweckte langfristige Erhaltung einer Wohnung kann nur dann als gerechtfertigt aufgefasst werden, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Bezug zu nehmenden Vergleichsraums von Jobcenter bzw. Sozialamt zu übernehmen ist.
LSG Bayern, Beschluss vom 27. April 2018 (Az.: L 11 AS 242/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Leistungen nach dem SGB II / XII können nicht ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten (hier EUR 65,- monatlich über der Angemessenheitsgrenze) erbracht werden, gerade wenn ein bedeutender Teil des wohnungsmäßigen Bedarfs ungedeckt bliebe.

3. Es ist mit zu den Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers (§§ 1896 ff. BGB) zu zählen, für eine seelisch wesentlich behinderte Antragstellerin die notwendigen Schritte für Hilfen einzuleiten, die es dieser Antragsteller ermöglichen, eine andere Wohnung zu finden (z. B. die Beauftragung eines Immobilienmaklers oder die Beantragung von Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII).

Quelle:   http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-8123?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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