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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 7:27

Beim Kinder- Wohngeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Das der Klägerin für ihren Sohn bewilligte (Kinder )Wohngeld ist bei dem Sohn als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus systematischen Zusammenhängen innerhalb des WoGG und dessen Verhältnis zum SGB II. Ausgehend vom Bedarf des Sohns und dem ihm gezahlten Unterhalt führt dies zu einem Kindergeldüberhang von circa 164 Euro.

2. Dieser Kindergeldüberhang ist bei der Klägerin in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Dem steht § 1612b BGB (Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld) nicht entgegen, weil dies eine rein unterhaltsrechtliche Regelung ist, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15) ebenso wie nach § 74 EStG zu einem Auskehranspruch des Kindes führen kann.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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