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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mindert eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgungsunternehmens gemäß § 22 Absatz 3 SGB II a. F den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn der Leistungsträger die Heizkostenvorauszahlung nur in angemessener Höhe übernommen hat und der
Rückerstattungsbetrag vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
Kurzfassung BSG:
1. Nach der in der maßgeblichen Zeit in 2012 geltenden Fassung des § 22 Abs 3 SGB II (aF) mindern "Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, … die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung".
2. Durchschlagende Gründe, die erst zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ergänzung der Vorschrift, nach der Rückzahlungen außer Betracht bleiben, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, schon in 2012 anzuwenden, sind nicht zu erkennen.
3. Die Neuregelung beansprucht keine Vorwirkung und die frühere Regelung war im Hinblick auf andere Fallgestaltungen, wie zB einen nur zeitweisen Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Abrechnungszeitraum oder die Pflicht der Leistungsträger, Nachforderungen der Gasversorger zu übernehmen, mit den Grenzen einer zulässigen Typisierung vereinbar.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
Kurzfassung BSG:
1. Nach der in der maßgeblichen Zeit in 2012 geltenden Fassung des § 22 Abs 3 SGB II (aF) mindern "Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, … die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung".
2. Durchschlagende Gründe, die erst zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ergänzung der Vorschrift, nach der Rückzahlungen außer Betracht bleiben, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, schon in 2012 anzuwenden, sind nicht zu erkennen.
3. Die Neuregelung beansprucht keine Vorwirkung und die frühere Regelung war im Hinblick auf andere Fallgestaltungen, wie zB einen nur zeitweisen Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Abrechnungszeitraum oder die Pflicht der Leistungsträger, Nachforderungen der Gasversorger zu übernehmen, mit den Grenzen einer zulässigen Typisierung vereinbar.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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