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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 7:36

Rückerstattungsbetrag vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R


Kurzfassung BSG: 


1. Nach der in der maßgeblichen Zeit in 2012 geltenden Fassung des § 22 Abs 3 SGB II (aF) mindern "Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, … die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung".

2. Durchschlagende Gründe, die erst zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ergänzung der Vorschrift, nach der Rückzahlungen außer Betracht bleiben, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, schon in 2012 anzuwenden, sind nicht zu erkennen.
3. Die Neuregelung beansprucht keine Vorwirkung und die frühere Regelung war im Hinblick auf andere Fallgestaltungen, wie zB einen nur zeitweisen Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Abrechnungszeitraum oder die Pflicht der Leistungsträger, Nachforderungen der Gasversorger zu übernehmen, mit den Grenzen einer zulässigen Typisierung vereinbar.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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