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Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, denn Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren nur dann zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.05.2018 - L 6 AS 170/17 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses ist der Klägerin als Mieterin jedoch freigestellt. Die geltend gemachten Gebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu übernehmen, da die Klägerin diese mietvertraglich nicht zu tragen hat. Diese Gebühren unterfallen damit nicht dem Betriebskosten, sondern sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen seien und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R.
2. Das BSG hat hier zum inhaltsgleichen § 27 a Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt habe.(BSG Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R ). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Rechtskreis des SGB II übertragen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200354&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses ist der Klägerin als Mieterin jedoch freigestellt. Die geltend gemachten Gebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu übernehmen, da die Klägerin diese mietvertraglich nicht zu tragen hat. Diese Gebühren unterfallen damit nicht dem Betriebskosten, sondern sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen seien und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R.
2. Das BSG hat hier zum inhaltsgleichen § 27 a Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt habe.(BSG Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R ). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Rechtskreis des SGB II übertragen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200354&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
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