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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Jun 2018 - 8:31

Leitsatz ( Juris )

Zur Frage, ob das Verlagen zum persönlichen Erscheinen gemäß § 61 SGB I bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Annahme eines Härtefalls bezüglich der Kostenerstattung im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I führen kann.
Kurzfassung:

Das Sozialgericht hat im Urteil vom 06.04.2018 als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach einem persönlichen Erscheinen zur Abgabe der Antragsunterlagen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 61 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen und ausgeführt, Reisekosten in Höhe von 5,12 € könnten „schlechterdings“ keinen Härtefall im Sinne des § 65a SGB I begründen. Da das Sozialgericht eine Kostenerstattung in Höhe von 5,12 € damit allgemein ausgeschlossen hat, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen, wobei die Gedanken zur Kostenerstattung aus der Entscheidung des BSG (Urteil vom 06.12.2010 - B 14/7b AS 50/06 R - veröffentlicht in juris) und des Senates (Urteil vom 27.03.2012 - L 11 AS 774/10 - veröffentlicht in juris) gegebenenfalls auch auf - soweit das Verlangen nach einer persönlichen Vorsprache überhaupt auf § 61 SGB I vorliegend gestützt worden ist und gestützt werden kann - § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I übertragen werden können (vgl. dazu auch: Mrozynski, SGB I, 5. Auflage § 65a RdNr. 11).
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-9358?hl=true
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
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