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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Tischkreissäge und eines Ersatzteiles für einen Balkenmäher des Klägers, welcher im Eigenheim wohnt. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.05.2018 - L 11 AS 254/18 NZB
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Diese Kosten gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft und eine Kostenübernahme gemäß § 22 Abs. 2 SGB II komme nicht in Betracht, da weder die Tischkreissäge noch das Ersatzteil für den Rasenmäher eine unabweisbare Aufwendung für Instandhaltung und Reparatur des selbstbewohnten Wohneigentums darstelle.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Tischkreissäge und ein Ersatzteil für den Rasenmäher gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, insbesondere nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass die Tischkreissäge bei der Bearbeitung von Hölzern für den Gartenzaun kaputtgegangen sei. Soweit eine Tischkreissäge für die - vorliegend unterstellte - Instandhaltung der Wohnung benötigt wird, sind die Kosten hierfür in der Regelleistung enthalten (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.04.2014 - L 7 AS 536/11 NZB - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - und Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R ).
2. Die Aufwendungen für ein Ersatzteil für den Rasenmäher gehören ebenfalls nicht zu den Kosten der Unterkunft, zumindest aber gehören sie nicht zu den unabweisbaren Kosten einer Unterkunft (vgl. dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4.Auflage, § 22 Rn. 162) bei einem selbstbewohnten Eigenheim; die Aufwendungen hierfür sind als Reparatur eines Haushaltsgerätes in der Regelleistung enthalten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200082&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
2. Diese Kosten gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft und eine Kostenübernahme gemäß § 22 Abs. 2 SGB II komme nicht in Betracht, da weder die Tischkreissäge noch das Ersatzteil für den Rasenmäher eine unabweisbare Aufwendung für Instandhaltung und Reparatur des selbstbewohnten Wohneigentums darstelle.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Tischkreissäge und ein Ersatzteil für den Rasenmäher gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, insbesondere nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass die Tischkreissäge bei der Bearbeitung von Hölzern für den Gartenzaun kaputtgegangen sei. Soweit eine Tischkreissäge für die - vorliegend unterstellte - Instandhaltung der Wohnung benötigt wird, sind die Kosten hierfür in der Regelleistung enthalten (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.04.2014 - L 7 AS 536/11 NZB - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - und Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R ).
2. Die Aufwendungen für ein Ersatzteil für den Rasenmäher gehören ebenfalls nicht zu den Kosten der Unterkunft, zumindest aber gehören sie nicht zu den unabweisbaren Kosten einer Unterkunft (vgl. dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4.Auflage, § 22 Rn. 162) bei einem selbstbewohnten Eigenheim; die Aufwendungen hierfür sind als Reparatur eines Haushaltsgerätes in der Regelleistung enthalten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200082&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
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