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Zur Übernahme von Fahrtkosten zu insgesamt neun Terminen der Lernförderung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018- L 11 AS 891/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Gewährung von Fahrtkosten gegenüber einem Schüler zu einer bewilligten Lernförderung nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, hier nicht, weil der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten folgt nicht aus § 28 Abs. 5 SGB II.
3. Fahrtkosten können aber grundsätzlich einen Mehrbedarf i. S. d. § 21. Abs. 6 SGB II auslösen (vgl. hierzu z.B.: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2017 – L 3 AS 650/15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2017 – L 6 AS 1920/16; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 4 AS 196/15; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im hier zu entscheidenden Einzelfall liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II jedoch nicht vor. Der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin weicht nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Ein solcher erheblicher Bedarf setzt voraus, dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
2. Leistungsempfänger, denen ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, können über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihnen auch zumutbar (vgl. BVerfGE 125, 175 [253]).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180007409#focuspoint
Hinweis: aA. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 27.09.2016 - S 30 AS 2430/14 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Fahrtkosten unterfallen als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Gewährung von Fahrtkosten gegenüber einem Schüler zu einer bewilligten Lernförderung nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, hier nicht, weil der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten folgt nicht aus § 28 Abs. 5 SGB II.
3. Fahrtkosten können aber grundsätzlich einen Mehrbedarf i. S. d. § 21. Abs. 6 SGB II auslösen (vgl. hierzu z.B.: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2017 – L 3 AS 650/15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2017 – L 6 AS 1920/16; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 4 AS 196/15; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im hier zu entscheidenden Einzelfall liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II jedoch nicht vor. Der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin weicht nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Ein solcher erheblicher Bedarf setzt voraus, dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
2. Leistungsempfänger, denen ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, können über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihnen auch zumutbar (vgl. BVerfGE 125, 175 [253]).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180007409#focuspoint
Hinweis: aA. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 27.09.2016 - S 30 AS 2430/14 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Fahrtkosten unterfallen als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
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