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Zur Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten mit dem PKW
Benutzt ein SGB
II-Leistungsberechtigter bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem
beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann
in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde
gelegt werden.
Die Entscheidung, ob
beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V
anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu
berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 06.09.2012, - L 11 AS 242/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Fahrtkosten im
Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten
mit dem PKW sind grundsätzlich auf der Basis von 0,10 EUR pro gefahrenem
Kilometer (§ 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO) zu erstatten(vgl. Sozialgericht
Stade, Urteil vom 11.04.2012, - S 28 AS 762/10).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120008588&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true
Ein laufender
Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im
Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer
Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, §
21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom
Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2
Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
RdNr. 42).
Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120017925&st=null&showdoccase=1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zur-ubernahme-von-fahrtkosten-im.html
Willi S
II-Leistungsberechtigter bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem
beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann
in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde
gelegt werden.
Die Entscheidung, ob
beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V
anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu
berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 06.09.2012, - L 11 AS 242/12 B ER.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Fahrtkosten im
Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten
mit dem PKW sind grundsätzlich auf der Basis von 0,10 EUR pro gefahrenem
Kilometer (§ 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO) zu erstatten(vgl. Sozialgericht
Stade, Urteil vom 11.04.2012, - S 28 AS 762/10).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120008588&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true
Ein laufender
Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im
Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer
Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, §
21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom
Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2
Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
RdNr. 42).
Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120017925&st=null&showdoccase=1
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zur-ubernahme-von-fahrtkosten-im.html
Willi S
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