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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten mit dem PKW

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Zur Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten mit dem PKW  Empty Zur Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten mit dem PKW

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Okt 2012 - 11:22

Benutzt ein SGB
II-Leistungsberechtigter bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem
beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann
in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde
gelegt werden.


Die Entscheidung, ob
beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V
anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu
berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.


So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 06.09.2012, - L 11 AS 242/12 B ER.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Fahrtkosten im
Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts für Fahrten
mit dem PKW sind grundsätzlich auf der Basis von 0,10 EUR pro gefahrenem
Kilometer (§ 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-VO) zu erstatten(vgl. Sozialgericht
Stade, Urteil vom 11.04.2012, - S 28 AS 762/10).


http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120008588&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true

Ein laufender
Bedarf wird dann angenommen, wenn der besondere Bedarf im
Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer
Betrachtung mehrfach auftritt (so bspw. Behrend in jurisPK - SGB II, §
21 RdNr. 81), wenn der Bedarf absehbar wiederholt in einem zeitlich vom
Zeitpunkt der Beurteilung her abschätzbaren Zeitraum von ca. 1 - 2
Jahren auftritt (so z.B. Münder in LPK - SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
RdNr. 42).


Auf einmalige Bedarfe ist die Härtefallregelung nicht anwendbar (Sauer in derselbe, SGB II, 1. Aufl. 2011, § 21 RdNr. 84).

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120017925&st=null&showdoccase=1

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zur-ubernahme-von-fahrtkosten-im.html

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