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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch ergänzende Leistungen muss sich ein Hilfebedürftiger nicht aufdrängen lassen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.07.2012 - L 7 AS 464/11
Leitsätze (Juris)
Über ergänzende Sach oder geldwerte Leistungen war auch nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung zumindest dann nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid zu entscheiden, wenn noch ausreichend Zeit vorhanden war, ergänzende Leistungen bis zum Beginn des Absenkungszeitraumes zu beantragen und zu gewähren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169340&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, L 2 428/10 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Über ergänzende Sach oder geldwerte Leistungen war auch nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung zumindest dann nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid zu entscheiden, wenn noch ausreichend Zeit vorhanden war, ergänzende Leistungen bis zum Beginn des Absenkungszeitraumes zu beantragen und zu gewähren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169340&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2011, L 2 428/10 B ER
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Willi S
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