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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Hartz IV - Sanktion - nicht - rechtswidrig, wenn der Antragsteller Angaben über gesundheitliche Angelegenheiten und eine Weitergabe und Speicherung persönlicher Daten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz (BDSG) verweigert hat
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV - Sanktion - nicht - rechtswidrig, wenn der Antragsteller Angaben über gesundheitliche Angelegenheiten und eine Weitergabe und Speicherung persönlicher Daten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz (BDSG) verweigert hat
So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,mit Beschluss vom 14.08.2012,- L 7 AS 1355/12 B ER - .
§
4 BDSG regelt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
einwilligt (nach § 4a BDSG,vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012
- S 107 AS 1034/12 ER) .
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/2une/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120008953&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Jedoch
gehen nach § 1 Abs. 3 BDSG, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes
auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, diese den Vorschriften des
BDSG vor (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R 1. Leitsatz und
Rn. 33 ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87990
Insoweit kommen eine Reihe von bereichsspezifischen Spezialregelungen
(§§ 50 ff SGB II) sowie § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X in Betracht (BSG,
Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R17 ff. ), die u.a. die
Übermittlung von Daten an mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte
Dritte unter bestimmten Voraussetzungen regeln (Lenze/Brünner in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2012, vor §§ 50 Rn. 1 ff.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154570&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
1.Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen -
Lebenslauf vorlegen( SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS
1470/12 ER –,unveröffentlicht).
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kein-lebenslauf-beim-manahmetraeger-18870.html
Ein
außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der
Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten
erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz).
Eine
nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den
Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis
auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12
ER - Rdnr. .
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120008953&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
2.Gemäß
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung
eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und
Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu
erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den
Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu
belegen(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER –
3.
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen
Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der
Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche
Offenbarungsbefugnis vorliegt(BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12310&pos=0&anz=2
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-sanktion-nicht-rechtswidrig.html
Willi S
§
4 BDSG regelt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
einwilligt (nach § 4a BDSG,vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012
- S 107 AS 1034/12 ER) .
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/2une/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120008953&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Jedoch
gehen nach § 1 Abs. 3 BDSG, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes
auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, diese den Vorschriften des
BDSG vor (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R 1. Leitsatz und
Rn. 33 ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87990
Insoweit kommen eine Reihe von bereichsspezifischen Spezialregelungen
(§§ 50 ff SGB II) sowie § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X in Betracht (BSG,
Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R17 ff. ), die u.a. die
Übermittlung von Daten an mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte
Dritte unter bestimmten Voraussetzungen regeln (Lenze/Brünner in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2012, vor §§ 50 Rn. 1 ff.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154570&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
1.Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen -
Lebenslauf vorlegen( SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS
1470/12 ER –,unveröffentlicht).
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kein-lebenslauf-beim-manahmetraeger-18870.html
Ein
außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der
Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten
erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz).
Eine
nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den
Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis
auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12
ER - Rdnr. .
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120008953&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
2.Gemäß
§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung
eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und
Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu
erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den
Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu
belegen(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER –
3.
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen
Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der
Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche
Offenbarungsbefugnis vorliegt(BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12310&pos=0&anz=2
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-sanktion-nicht-rechtswidrig.html
Willi S
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