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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Verlust des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.03.2018 - L 3 AS 73/18 B ER- rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob der aus Polen stammende Antragsteller von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nachdem die Ausländerbehörde nach einem länger als fünfjährigen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, jedoch der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben hatte.
Leitsatz ( Juris )
Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch die Ausländerbehörde und die Begründung der Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist und auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2342/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob der aus Polen stammende Antragsteller von der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nachdem die Ausländerbehörde nach einem länger als fünfjährigen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, jedoch der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch mit aufschiebender Wirkung erhoben hatte.
Leitsatz ( Juris )
Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch die Ausländerbehörde und die Begründung der Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist und auch nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2342/
Willi S
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