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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
1. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wirkt auch bei einem geänderten Aufenthaltsstatus (hier: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Stelle einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG) weiterhin fort. Jedenfalls seit dem 6. August 2016 schließt § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ausdrücklich aus.
2. Sozialhilfeleistungen dürfen nicht allein unter Hinweis auf das bloße Bestehen einer Verpflichtungserklärung abgelehnt werden, sondern nur, wenn der fragliche Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003131#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
2. Sozialhilfeleistungen dürfen nicht allein unter Hinweis auf das bloße Bestehen einer Verpflichtungserklärung abgelehnt werden, sondern nur, wenn der fragliche Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003131#focuspoint
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