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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 13:07

1. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wirkt auch bei einem geänderten Aufenthaltsstatus (hier: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Stelle einer nach § 23 Abs. 1 AufenthG) weiterhin fort. Jedenfalls seit dem 6. August 2016 schließt § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ausdrücklich aus.

2. Sozialhilfeleistungen dürfen nicht allein unter Hinweis auf das bloße Bestehen einer Verpflichtungserklärung abgelehnt werden, sondern nur, wenn der fragliche Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180003131#focuspoint
 Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
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