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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
umzug - Hier fehlender Nachweis der Umzugserforderlichkeit i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. bzw. des (insoweit gleichlautenden) § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II in der geltenden Fassung - Umzug aus gesundheitlichen Gründen - die Nichterweislichkeit der  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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Hier fehlender Nachweis der Umzugserforderlichkeit i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. bzw. des (insoweit gleichlautenden) § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II in der geltenden Fassung - Umzug aus gesundheitlichen Gründen - die Nichterweislichkeit der

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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Feb 2018 - 9:46

gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erforderlichkeit des Umzugs geht zu Lasten der Antragstellerin (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 3/08 KR R ).
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.07.2016 - L 6 AS 210/13 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Gesundheitliche Gründe können allerdings die Umzugserforderlichkeit generell begründen und sind auch grundsätzlich geeignet, einen Umzug nicht nur innerhalb des Referenzgebiets in eine leidensgerechte Wohnung sondern auch in das Gebiet eines anderen kommunalen Trägers zu rechtfertigen, wenn dort – z.B. wegen der Möglichkeit einer Betreuung durch nahe Angehörige – substanzielle Aussichten auf eine Besserung oder die Verhinderung einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer objektiv-nachträglichen Prognose auf Grundlage gesicherter ärztlicher Befunde nachzuvollziehen.

2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:               http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
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