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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hier fehlender Nachweis der Umzugserforderlichkeit i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. bzw. des (insoweit gleichlautenden) § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II in der geltenden Fassung - Umzug aus gesundheitlichen Gründen - die Nichterweislichkeit der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erforderlichkeit des Umzugs geht zu Lasten der Antragstellerin (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 3/08 KR R ).
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.07.2016 - L 6 AS 210/13 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gesundheitliche Gründe können allerdings die Umzugserforderlichkeit generell begründen und sind auch grundsätzlich geeignet, einen Umzug nicht nur innerhalb des Referenzgebiets in eine leidensgerechte Wohnung sondern auch in das Gebiet eines anderen kommunalen Trägers zu rechtfertigen, wenn dort – z.B. wegen der Möglichkeit einer Betreuung durch nahe Angehörige – substanzielle Aussichten auf eine Besserung oder die Verhinderung einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer objektiv-nachträglichen Prognose auf Grundlage gesicherter ärztlicher Befunde nachzuvollziehen.
2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.07.2016 - L 6 AS 210/13 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gesundheitliche Gründe können allerdings die Umzugserforderlichkeit generell begründen und sind auch grundsätzlich geeignet, einen Umzug nicht nur innerhalb des Referenzgebiets in eine leidensgerechte Wohnung sondern auch in das Gebiet eines anderen kommunalen Trägers zu rechtfertigen, wenn dort – z.B. wegen der Möglichkeit einer Betreuung durch nahe Angehörige – substanzielle Aussichten auf eine Besserung oder die Verhinderung einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Dies ist im Einzelfall auf Grundlage einer objektiv-nachträglichen Prognose auf Grundlage gesicherter ärztlicher Befunde nachzuvollziehen.
2. Das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Personen, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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