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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17 rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist grundsätzlich Ausdruck eines fachgerechten Verwaltungshandelns, wenn die Behörde zunächst die Begründung des Widerspruchs abwartet und erst dann die eigentliche Bearbeitung des Widerspruchs einschließlich der ggf. erforderlichen Ermittlungen in die Wege leitet.
2. Trägt der Widerspruchsführer die Begründung nicht mit der Einlegung des Widerspruchs sondern erst später vor, darf er nicht damit rechnen, dass die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs eine Entscheidung trifft. Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198114&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist grundsätzlich Ausdruck eines fachgerechten Verwaltungshandelns, wenn die Behörde zunächst die Begründung des Widerspruchs abwartet und erst dann die eigentliche Bearbeitung des Widerspruchs einschließlich der ggf. erforderlichen Ermittlungen in die Wege leitet.
2. Trägt der Widerspruchsführer die Begründung nicht mit der Einlegung des Widerspruchs sondern erst später vor, darf er nicht damit rechnen, dass die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs eine Entscheidung trifft. Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198114&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
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