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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren

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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 7:02

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 31.01.2018 - S 91 AS 10974/17 rechtskräftig



Leitsatz ( Juris )


1. Es ist grundsätzlich Ausdruck eines fachgerechten Verwaltungshandelns, wenn die Behörde zunächst die Begründung des Widerspruchs abwartet und erst dann die eigentliche Bearbeitung des Widerspruchs einschließlich der ggf. erforderlichen Ermittlungen in die Wege leitet.

2. Trägt der Widerspruchsführer die Begründung nicht mit der Einlegung des Widerspruchs sondern erst später vor, darf er nicht damit rechnen, dass die Behörde innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlegung des Widerspruchs eine Entscheidung trifft. Vielmehr verlängert sich die Frist (mindestens) um den Zeitraum, der zwischen der Einlegung des Widerspruchs und dem Eingang der Begründung liegt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198114&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:                     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
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