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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BAföG ist verfassungswidrig zu niedrig

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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 6:26

Eine Anfrage der Linkspartei setzt sich mit der Höhe der Werte für Miete für BAföG-Beziehende auseinander. 250 Euro im Monat – so viel soll nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) genügen, um eine Unterkunft zu finanzieren. Die Miete für ein WG-Zimmer (schon gar nicht zu sprechen von einer Wohnung) in München kostet derzeit im Schnitt 570 EUR, eine Pauschale in Höhe von 250 EUR genügt also vorne und hinten nicht.
Der Bundesregierung scheint dies durchaus bewusst zu sein. Auf eine Kleine Anfrage der Linken zur Höhe des BAföG-Höchstsatzes hin rechtfertigt sie diesen Zustand mit einem erstaunlichen Zynismus. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass "mögliche finanzielle Beschränkungen bei der Lebensführung (…) für Studierende angesichts der durch den Studienabschluss erheblich verbesserten beruflichen Chancen und Einkommensperspektiven hinnehmbar" seien. BAföG-BezieherInnen erhalten somit weniger als Hartz IV-EmpfängerInnen (wenn deren volle Miete anerkannt wird).

Als kurze ergänzende Info:
durch das 9. SGB II-ÄndG im Aug. 2016 wurden eine Reihe von Auszubildenden durch die Rückausnahme im § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II aufstockende SGB II-Leistungen zuerkannt.
Eben dieser Gruppe, der nicht im Elternhaus wohnenden Studierenden, wurde der Zugang ins aufstockende SGB II verwehrt, fast alle anderen Auszubildenden erhalten bei unterdeckenden BAföG-Sätzen aufstockende SGB II-Leistungen.

Hier erstmal zur Veröffentlichung der Linken, einschließlich der Stellungnahme des Ministeriums für Bildung und Forschung dazu: https://www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/detail/bafoeg-verfassungswidrig-niedrig/
Vor dem Hintergrund sollten Studierende, deren Geld nicht reicht darüber nachdenken trotzdem aufstockende SGB II – Leistungen zu beantragen und in Pilotverfahren die Verfassungskonformität prüfen zu lassen oder als weitere Alternative die unterdeckten KdU als laufender, unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen (der Weg dahin, wäre über § 7 Abs. 5 2. TS SGB II iVm § 27 Abs. 2 SGB II möglich) oder über § 73 SGB XII, der auch für als solche Arbeitsfähige möglich ist.
Quelle:                     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2311/
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