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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
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Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig
Von Stefan Schultz
Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.
Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.
Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.
Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.
Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.
In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.
Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.
Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.
Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.
Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-leistungen-fur-strom-sind-20.html
Willi S
Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.
Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.
Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.
Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.
Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.
In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.
Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.
Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.
Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.
Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-leistungen-fur-strom-sind-20.html
Willi S
Re: Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig
Willi Schartema schrieb:Von Stefan Schultz
Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.
Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.
Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.
Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.
Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.
In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.
Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.
Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.
Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.
Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-leistungen-fur-strom-sind-20.html
Willi S
Durch die Deckelung im Regelsatz des Strombedarf für einen Singlehaushalt von Monatlich 28,17 € von 7 % des Regelsatzes kommen immer bei den Energieversorger unverschuldete Nachzahlungen für den Strombedarf auf.
Diese können auch nicht mit 28,17 € Monatlich nach den Angaben der Strom-Lieferanten Abgedeckt werden.
Dazu bedarf es für den Regelsatz einen höheren Anteil an Strombedarf wie er Aktuell vorgesehen ist
Ein Singlehaushalt verbraucht Monatlich 42-45 €
Aus diesem Grund haben die Energieversorger einen höheren Aufwand zur Kundenbetreuung zu leisten.
Da bei Bürgern mit wenig Einkommen der Bedarf an Strom unverschuldet durch die Hartz IV Politik nie voll abgedeckt werden kann müssen die Energieversorger fortlaufend den Strom bei ihnen sperren.
Folgen daraus:
Lebensmittel können nicht mehr gekühlt werden und verderben.
Besonders schwerwiegend ist es für Bürger die auf Sozialleistungen angewiesen sind, da sie auf Vorrat Einkäufe machen müssen und einfrieren wenn die Lebensmittel billig angeboten werden, um den Bedarf für Lebensmittel damit halbwegs abdecken zu können was oft nicht der Fall ist.
Um wirklich den Lebensmittelbedarf voll abdecken zu können der mit ca. 160 € im Regelsatz monatlich dafür vorgesehen sind. dafür muss der Bürger zum Dieb am eigenen Regelsatz werden und auf andere Posten die im Regelsatz dafür vorgesehen sind zugreifen und diese Zweckentfremden verwerten um überhaupt genügend Lebensmittel für den ganzen Monat zu erhalten.
Was besonders für Singlehaushalte erschwerend hinzu kommt.
Die Bürger die ihre Rechte nicht kennen und nach dem SGB II Sozialleistungen erhalten bekommen bei der Erstausstattung nur Altgeräte aus den Soziallagern die zusätzlich einen höheren Strombedarf erzeugen.
Ihre Rechte kennen nur wenige, das ist den Leistungsträgern auch bekannt darum kommen sie auch ihrer Auskunft Beratung und Aufklärungspflicht nicht nach § 13 SGB I 14 SGB I 15 SGB I
Das sind Pflichten die eine Sozialbehörde hat immer dann wenn zu erkennen ist das ein Bürger mittellos ist sind die Sozialbehörden von alleine dazu verpflichtet darauf hinzuweisen was dem Bürger zusteht.
Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten.
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27 AS 3/06
Dann besteht durch die Leistungsverweigerung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Rückwirkend für 2 Jahre.
Einen Überprüfungsantrag machen nach § 44 SGB X schriftlich mit Eingangsbestätigung auf der Kopie.
Kopie als Beweis behalten
Willi S
Re: Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig
Willi Schartema schrieb:Willi Schartema schrieb:Von Stefan Schultz
Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.
Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.
Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.
Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.
Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.
In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.
Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.
Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.
Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.
Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-leistungen-fur-strom-sind-20.html
Willi S
Durch die Deckelung im Regelsatz des Strombedarf für einen Singlehaushalt von Monatlich 28,17 € von 7 % des Regelsatzes kommen immer bei den Energieversorger unverschuldete Nachzahlungen für den Strombedarf auf.
Diese können auch nicht mit 28,17 € Monatlich nach den Angaben der Strom-Lieferanten Abgedeckt werden.
Dazu bedarf es für den Regelsatz einen höheren Anteil an Strombedarf wie er Aktuell vorgesehen ist
Ein Singlehaushalt verbraucht Monatlich 42-45 €
Aus diesem Grund haben die Energieversorger einen höheren Aufwand zur Kundenbetreuung zu leisten.
Da bei Bürgern mit wenig Einkommen der Bedarf an Strom unverschuldet durch die Hartz IV Politik nie voll abgedeckt werden kann müssen die Energieversorger fortlaufend den Strom bei ihnen sperren.
Folgen daraus:
Lebensmittel können nicht mehr gekühlt werden und verderben.
Besonders schwerwiegend ist es für Bürger die auf Sozialleistungen angewiesen sind, da sie auf Vorrat Einkäufe machen müssen und einfrieren wenn die Lebensmittel billig angeboten werden, um den Bedarf für Lebensmittel damit halbwegs abdecken zu können was oft nicht der Fall ist.
Um wirklich den Lebensmittelbedarf voll abdecken zu können der mit ca. 160 € im Regelsatz monatlich dafür vorgesehen sind. dafür muss der Bürger zum Dieb am eigenen Regelsatz werden und auf andere Posten die im Regelsatz dafür vorgesehen sind zugreifen und diese Zweckentfremden verwerten um überhaupt genügend Lebensmittel für den ganzen Monat zu erhalten.
Was besonders für Singlehaushalte erschwerend hinzu kommt.
Die Bürger die ihre Rechte nicht kennen und nach dem SGB II Sozialleistungen erhalten bekommen bei der Erstausstattung nur Altgeräte aus den Soziallagern die zusätzlich einen höheren Strombedarf erzeugen.
Ihre Rechte kennen nur wenige, das ist den Leistungsträgern auch bekannt darum kommen sie auch ihrer Auskunft Beratung und Aufklärungspflicht nicht nach § 13 SGB I 14 SGB I 15 SGB I
Das sind Pflichten die eine Sozialbehörde hat immer dann wenn zu erkennen ist das ein Bürger mittellos ist sind die Sozialbehörden von alleine dazu verpflichtet darauf hinzuweisen was dem Bürger zusteht.
Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten.
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27 AS 3/06
Dann besteht durch die Leistungsverweigerung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Rückwirkend für 2 Jahre.
Einen Überprüfungsantrag machen nach § 44 SGB X schriftlich mit Eingangsbestätigung auf der Kopie.
Kopie als Beweis behalten
Willi S
Durch die Deckelung im Regelsatz des Strombedarf für einen Singlehaushalt von Monatlich 28,17 € von 7 % des Regelsatzes kommen immer bei den Energieversorger unverschuldete Nachzahlungen für den Strombedarf auf.
Diese können auch nicht mit 28,17 € Monatlich nach den Angaben der Strom-Lieferanten Abgedeckt werden.
Dazu bedarf es für den Regelsatz einen höheren Anteil an Strombedarf wie er Aktuell vorgesehen ist.
Ein Singlehaushalt verbraucht Monatlich 42-45 € .
Aus diesem Grund haben die Energieversorger einen höheren Aufwand zur Kundenbetreuung zu leisten.
Da bei Bürgern mit wenig Einkommen der Bedarf an Strom unverschuldet durch die Hartz IV Politik nie voll abgedeckt werden kann müssen die Energieversorger fortlaufend den Strom bei ihnen sperren.
Die Jobcenter greifen bei Nachzahlungen für den Strombedarf zur Deckung der Rechnung für den Stromanbieter zu den Mitteln das ein Darlehen für den Leistungsberechtigten Bürger nach dem SB II angeboten wird.
Dieses Darlehen soll dann der Hilfsbedürftige in Raten von 10 % des Regelsatzes zurück zahlen.
Diese Methode ist rechtlich sehr bedenklich, da die Hartz IV Gesetzgebung den Strombedarf für einen Singlehaushalt nicht abdeckt.
Der Strombedarf muss wie alle anderen Bedarfe immer abgedeckt sein was nie der Fall ist.
Durch diese Gesetzgebung werden Leistungsberechtigte genötigt ein Darlehen vom Jobcenter auf zu nehmen.
Das fatale aber daran ist das keine Bank einem Leistungsbeziehenden Bürger nach SGB II keinen Kredit einräumen würde .
Der Grund:
Sie bekommen das Geld nicht wieder weil der Pfändungsfreibetrag bei 1.028 € liegt und den hat kein Singlehaushalt im Leistungsbezug.
Das Jobcenter darf demnach auch kein Darlehen für den Strombedarf einräumen und es dann zurückfordern weil der unverschuldete Bürger keine Schuld an dem Mangelnden Strombedarf hat.
Hier müsste das Jobcenter ein Null-Darlehen gewähren.
§ 44 SGB II Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/strompreis-hartz-iv-leistungen-sind-20-prozent-zu-niedrig-a-908419.html
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37330.htm
WICHTIG § 44 SGB II
Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehns
Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X)
Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II ) beantragen.
WICHTIG
Nur wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig
Strom-Darlehen im Leistungsbezug für Singlehaushalte!
Sie müssen das Darlehen wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, auch nicht zurückgezahlt werden.
§ 51 Abs.1 SGB I Aufrechnung
Nur bei Darlehen die zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen ( § 51Abs.1 SGB 1 )
Das aber erst dann wenn der Betroffene in Arbeit steht und mehr verdient als Single wie Monatlich 1028 € Pfändungsfreigrenze.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/51.html
Auch wenn man einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, der eine Ratenzahlungsvereinbarung enthält, kann man das rückgängig machen: Rein rechtlich beinhaltet so ein Vertrag ein Verzicht auf Sozialleistungen, eben in Höhe der monatlichen Rate.
Ein Verzicht auf Sozialleistungen kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das ist in § 46 SGB I geregelt.
Wurden durch den Verzicht allerdings Rechtsvorschriften umgangen oder Dritte belastet ,ist er von vorn herein unwirksam § 46 Ábs.2 SGB I.
Nur der § 42a SGB II wiederspricht der Systematik des § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen und dem § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit sowie § 7 SGB II Leistungsberechtigte
Stromsperren :
Folgen daraus:
Lebensmittel können nicht mehr gekühlt werden und verderben.
Besonders schwerwiegend ist es für Bürger die auf Sozialleistungen angewiesen sind, da sie auf Vorrat Einkäufe machen müssen und einfrieren wenn die Lebensmittel billig angeboten werden, um den Bedarf für Lebensmittel damit halbwegs abdecken zu können was oft nicht der Fall ist.
Um wirklich den Lebensmittelbedarf voll abdecken zu können der mit ca. 160 € im Regelsatz monatlich dafür vorgesehen sind, dafür muss der Bürger zum Dieb am eigenen Regelsatz werden und auf andere Posten die im Regelsatz dafür vorgesehen sind zugreifen und diese Zweckentfremden verwerten um überhaupt genügend Lebensmittel für den ganzen Monat zu erhalten.
Was besonders für Singlehaushalte erschwerend hinzu kommt.
Die Bürger die ihre Rechte nicht kennen und nach dem SGB II Sozialleistungen erhalten bekommen bei der Erstausstattung nur Altgeräte aus den Soziallagern die zusätzlich einen höheren Strombedarf erzeugen.
Ihre Rechte kennen nur wenige, das ist den Leistungsträgern auch bekannt darum kommen sie auch ihrer Auskunft Beratung und Aufklärungspflicht nicht nach § 13 SGB I § 14 SGB I §15 SGB I .
Das sind Pflichten die eine Sozialbehörde hat immer dann wenn zu erkennen ist das ein Bürger mittellos ist sind die Sozialbehörden von alleine dazu verpflichtet darauf hinzuweisen was dem Bürger zusteht.
Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten.
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN).
Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist. SG Duisburg S 27 AS 3/06
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Einen Überprüfungsantrag machen nach § 44 SGB X schriftlich mit Eingangsbestätigung auf der Kopie.
Kopie als Beweis behalten.
Sofort Klage einreichen bei Ablehnung des Widerspruch mit einem Rechtsanwalt für Sozialrecht Eilantrag beim Sozialgericht.
Willi S
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