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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf ist nicht zu niedrig festgesetzt worden.

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Der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf ist nicht zu niedrig festgesetzt worden.  Empty Der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf ist nicht zu niedrig festgesetzt worden.

Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 10:02

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.03.2016 - L 12 AS 1825/16 NZB - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 01.12.2016, L 19 AS 2235/16 B, Urteil vom 28.11.2016, L 19 AS 1372/15 sowie Beschluss vom 27.10.2016, L 9 SO 447/16 B; Bayerisches LSG Urteil vom 14.09.2016, L 16 AS 373/16 sowie Beschlüsse vom 21.07.2016, L 18 AS 405/16 B PKH und vom 24.08.2016, L 16 AS 222/16 B PKH).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191493&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/

  Rn 140  so das  BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140 wiederlegt diese Entscheidung des Gerichts

Ist der Hartz IV Regelbedarf wegen der hohen Stromkosten zu niedrig?

Ja, meint der Sozialrechtexperte, Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, weil die Strompreissteigerung bei Abfassung des Regelbedarfs im Regelbedarfsermittlungsgesetz absehbar war und nicht berücksichtigt wurde.

Bei Erlass des Regelbedarfsermittlungsgesetzes war das Erneuerbare Energiengesetz bereits erlassen und die Strompreiststeigerungen absehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber auf die Einkommens und Verbrauchstichprobe aus dem Jahr 2008 (EVS 2008) verlassen. Dies hätte er nicht machen dürfen, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf so gestalten muss, dass er auch gedeckt ist und absehbare Preissteigerungen berücksichtigen muss.


"Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>).

Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht." so das  BVerfG 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09 usw. in Rn 140

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
 

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/08/ist-der-hartz-iv-regelbedarf-wegen-der.html


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1492-ist-der-hartz-iv-regelbedarf-wegen-der-hohen-stromkosten-zu-niedrig#1517

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